Kündigungsfrist

Bei der ordentlichen Kündigung hat der Kündigende in der Regel eine Kündigungsfrist einzuhalten und den Kündigungstermin zu beachten.

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne, die zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mindestens liegen muss. Sie dient dem Schutz des Vertragspartners und bezieht sich häufig auf einen bestimmten Endtermin, den Kündigungstermin. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ein. Der Sinn dieser Frist liegt darin, dem Gekündigten die Möglichkeit zu geben, sich einen neuen Arbeitgeber bzw. einen neuen Arbeitnehmer zu suchen oder innerhalb dieser Zeitspanne gegen die Kündigung vorzugehen.

Versäumt der Kündigende die Kündigungsfrist oder verpasst einen Kündigungstermin, bleibt die Kündigung dennoch wirksam. Die Kündigungserklärung wird in diesen Fällen regelmäßig so ausgelegt, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum nächstmöglichen Termin gewollt ist.

(1) Gesetzliche Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Die Bestimmungen des § 622 BGB gelten für alle Arbeitnehmer, soweit sie nicht durch gesetzliche Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen verdrängt werden.

Demnach gilt für jedes Arbeitsverhältnis zunächst eine beiderseitige Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB).

Erklärt der Arbeitnehmer die Kündigung, bleibt es bei der gesetzlichen Grundkündigungsfrist, unerheblich wie lange das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bestanden hat. Erklärt jedoch der Arbeitgeber die Kündigung, verlängert sich die Grundkündigungsfrist je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat, wie folgt

Bei einer Beschäftigungsdauer von:

  • 2 Jahre: einen Monat zum Ende eines Kalendermonats
  • 5 Jahre: zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 8 Jahre: drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre: vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre: fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 15 Jahre: sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 20 Jahre: sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats

In § 622 Abs. 2 S. 2 BGB findet sich zudem die Regelung, dass bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt werden. Diese Vorschrift benachteiligt Arbeitnehmer, die schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres beschäftigt wurden. Diese Benachteiligung kollidiert mit den §§ 1, 2 AGG und verstößt zudem gegen den im primären Gemeinschaftsrecht der EG verorteten Gleichheitssatz, der auch das Verbot der Altersdiskriminierung enthält (EuGH 19.01.2010, C-555/07 – Kücükdeveci, NZA 2010, S. 85). Die Vorschrift ist deshalb nicht länger anwendbar (BAG 1.09.2010, 5 AZR 700/09).

Haben die Parteien eine Probezeit vereinbart, kann jede Partei das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Dies gilt, soweit die vereinbarte Probezeit nicht länger als sechs Monate dauert. Bei einer längeren Probezeit gilt ansonsten nach Ablauf von sechs Monaten wieder die Grundkündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB. Nach diesen sechs Monaten beginnt erst der allgemeine Kündigungsschutz des § 1 KSchG für den Arbeitnehmer.

(2) Tarifliche Kündigungsfristen

Parteien eines Tarifvertrages können nach § 622 Abs. 4 BGB sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Arbeitnehmers von der gesetzlichen Regelung abweichen. Es handelt sich bei den gesetzlichen Kündigungsfristen somit um sog. tarifdispositives Gesetzesrecht. Als einzige Einschränkung für die Tarifparteien gilt, dass sie bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vorsehen dürfen als für Kündigungen durch den Arbeitgeber (wohl aber umgekehrt). Zudem müssen die Tarifparteien die verfassungsrechtlichen Schranken beachten.

(3) Einzelvertragliche Vereinbarung

Einzelvertraglich können auch die Parteien des Arbeitsvertrages Kündigungsfristen vereinbaren, die von den gesetzlichen Fristen abweichen. Ihnen sind dabei jedoch wesentlich engere Grenzen gesetzt, als den Parteien eines Tarifvertrages. Sie können nur nach folgender Maßgabe von der gesetzlichen Regelung abweichen:
Grundsätzlich können Arbeitsvertragsparteien, die selbst nicht tarifgebunden sind, sich aber im Geltungsbereich eines Tarifvertrages befinden, dessen Bestimmungen über Kündigungsfristen auch für ihren Arbeitsvertrag ausdrücklich für anwendbar erklären.

Zudem steht es ihnen grundsätzlich frei, anstelle der gesetzlichen Kündigungsfristen längere Fristen zu vereinbaren, sofern für den Arbeitnehmer keine längere Frist als für den Arbeitgeber gelten soll (s.o.).
Eine einzelvertragliche Verkürzung der gesetzlichen Grundkündigungsfrist ist grundsätzlich unzulässig. Sie kann nur in zwei Ausnahmefällen wirksam vereinbart werden:

  • Im Fall einer vorübergehenden Aushilfstätigkeit können die Parteien in den ersten drei Monaten die Kündigungsfrist unbeschränkt – d.h. bis auf null bzw. fristlos – reduzieren.
  • In Kleinunternehmen mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass die Kündigungstermine des § 622 Abs. 1 BGB nicht gelten sollen. Dann bleibt es in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung bei der Kündigungsfrist von vier Wochen, aber ohne die vorgeschriebenen Kündigungstermine (zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats).

(4) Fristberechnung

Für die Fristberechnung gelten die §§ 186 ff. BGB. Die Kündigungsfrist ist demnach eine sog. Ereignisfrist nach § 187 Abs. 1 BGB. Der Zugang der Kündigung stellt das Ereignis dar, welches den Fristlauf in Gang setzt.
Wird die Kündigung am 11.12. vom Arbeitgeber geschrieben, und erhält sie der Arbeitnehmer erst am 14.12., ist der Tag des Zugangs (14.12.) das den Fristlauf auslösende Ereignis. Dieser Tag wird jedoch bei dem Beginn der Frist nach § 187 Abs. 1 BGB nicht eingerechnet. Fristbeginn ist daher der darauffolgende Tag, somit der 15.12. um 00:00 Uhr.

Die Dauer der Kündigungsfrist ergibt sich aus dem Gesetz oder dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Vier Wochen bedeutet dabei 28 Tage und nicht einen Monat. Ist z.B. der letzte Tag des Monats ein Samstag, muss die Kündigung spätestens am Samstag vier Wochen zuvor zugehen (§§ 187 f. BGB). Fristende ist danach am 11.01. um 24:00 Uhr.
Da § 622 Abs. 1 BGB jedoch vorsieht, dass dem Arbeitnehmer nur zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden kann, verlängert sich die Kündigungsfrist auf den 15.01. um 24:00 Uhr.

Die Berechnung des Fristendes ist in § 188 BGB geregelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer nach Tagen bestimmten Frist (§ 188 Abs. 1) und einer nach Wochen bzw. Monaten bestimmten Frist (§ 188 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt vier Wochen. Daher ist § 188 Abs. 2 BGB anwendbar. Danach endet die Frist mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der in seiner Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt.

(5) Folgen einer falschen Fristsetzung

Wurde die einschlägige Kündigungsfrist nicht eingehalten, führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung. Da es sich bei dieser um eine einseitige Erklärung des Kündigenden handelt, ist dessen wirklicher Wille der Erklärung zugrunde zu legen. In aller Regel besteht daher die Vermutung, dass der Kündigende im Zweifelsfall eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt erreichen wollte. Die an sich unwirksame Kündigungserklärung wird somit in eine wirksame Erklärung umgedeutet, indem ihr die richtige Kündigungsfrist im Wege der Auslegung zugrunde gelegt wird. Die Kündigung wird somit lediglich zu einem späteren Zeitpunkt wirksam. Im Einzelfall hängt es aber von der konkreten Formulierung ab, welche der Arbeitgeber in der Kündigung gewählt hat.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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