Minijobs und Minijobber

Als Minijobber werden geringfügig Beschäftigte nach § 8 SGB IV bezeichnet. Eine geringfügige Beschäftigung liegt danach vor, wenn

• das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 € pro Monat nicht übersteigt oder
• die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage

begrenzt ist und das Entgelt 450 € nicht übersteigt.

Auch hier sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze anwendbar. Demnach unterliegen geringfügig Beschäftigte dem Kündigungsschutz und haben Anspruch auf Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Gem. § 2 Abs. 2 TzBfG sind sie Teilzeitbeschäftigte.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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