Praktikanten

Praktikant ist, wer sich einer bestimmten Tätigkeit und Ausbildung im Rahmen einer Gesamtausbildung in einem Betrieb unterzieht, weil er das Praktikum für die Zulassung zum Studium oder Beruf, zu einer Prüfung oder zu anderen Zwecken benötigt. In diesen Verhältnissen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung, Urlaub oder besonderen Kündigungsschutz. In besonderen Fällen kann jedoch durchaus ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 BBiG vorliegen, so dass dem Praktikanten gem. § 17 BBiG eine angemessene Vergütung zu zahlen ist. Liegt kein Vertragsverhältnis nach § 26 BBiG vor, ist zu prüfen, ob die Praktikanten im Rahmen eines Werk-, Dienst- oder Arbeitsvertrages tätig sind. Denn heutzutage sind viele „Praktikantenverhältnisse“ in Wirklichkeit reine Arbeitsverhältnisse.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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