Trotz einer früher bereits ausgeübten Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber darf der Arbeitgeber eine Befristung ohne Sachgrund bis zu zwei Jahren Dauer vereinbaren, sofern die frühere Beschäftigung länger als drei Jahre zurückliegt. Es wäre ein Verstoß gegen das gesetzgeberische Motiv, wenn das berufliche Fortkommen eines Arbeitnehmers durch eine frühere Beschäftigung vereitelt würde, die bereits einige Zeit zurückliegt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06. April 2011, Az. 7 AZR 716/09
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München