Betriebsübergang und Weitergeltung eines Sanierungstarifvertrages

Das Bundesarbeitsgericht hat am 26.08.2009 entschieden, dass ein Sanierungstarifvertrag, der zwischen einem Insolvenzverwalter und einer Gewerkschaft geschlossen wird, nach einem Betriebsübergang auf einen nicht tarifgebundenen Erwerber nicht durch Ausspruch einer Kündigung gegenüber dem Erwerber beendet werden. Es ist nicht zulässig, dass ein betroffener Arbeitnehmer eine Teilkündigung nur bezogen auf die gemäß § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten des Tarifvertrages ausspricht.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatten die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. August 2009 – 4 AZR 280/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2008 – 11 Sa 1922/07

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