Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die im Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst geregelte Altersstaffelung für den Umfang des jährlichen Urlaubsanspruchs jüngere Arbeitnehmer diskriminiert. Das Bundesarbeitsgericht stützt sich dabei auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dies hat zur Konsequenz, dass sich alle Mitarbeiter im Öffentlichen Dienst unabhängig von ihrem Alter auf den längsten im Tarifvertrag geregelten Urlaubsanspruch im Umfang von 30 Tagen pro Jahr berufen können.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. März 2012, Az. 9 AZR 529/10
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München