Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber, der eine Detektei zur Überwachung eines Arbeitnehmers beauftragt hat, keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der aufgewendeten Kosten (circa € 45.000,00) gegen den Arbeitnehmer hat, wenn die Beauftragung zu diesem Zeitpunkt keinen Beitrag mehr zur Beseitigung einer Vertragsstörung oder zur Schadensverhütung mehr leisten konnte. Konkret bestand der Verdacht, dass der Arbeitnehmer einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit nachging.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2010, Az. 8 AZR 547/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.12.2008, Az. 10 Sa 645/07
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München