Das Bundesarbeitsgericht hat nun endlich Klarheit geschaffen bei einer Rechtsfrage, die der immer größer werdenden Anzahl von Leiharbeitnehmern auch in kleineren Betrieben Rechnung trägt.
Weil das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG für nach dem 31.12.2003 angestellte Arbeitnehmer nur zur Anwendung gelingt, sofern dort in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind dort eingesetzte Leiharbeitnehmer einzuberechnen. Dies setzt aber voraus, dass der Einsatz der Leiharbeitnehmer muss auf einem „in der Regel“ vorhandenen Personalbedarf beruhen. Es kommt nicht darauf an, mit wem die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 2013, Az. 2 AZR 140/12
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