Rückzahlung von Ausbildungskosten

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich in einem Urteil vom 15.09.2009 erneut zur Wirksamkeit von arbeitsvertraglichen Klauseln, in denen der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet wird, geäußert. Es ging um eine Apothekenhelferin, deren früherer Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ von der Vergütung der Arbeitnehmerin einbehalten hatte. Die Vereinbarung war erst nach Beendigung der Fortbildung getroffen worden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Arbeitgeber die Teilnahme an der für seinen Betrieb nützlichen Maßnahme nicht vergütet.

Die getroffene Regelung hielt einer Überprüfung nicht stand. Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB unterliegen. Danach wird vorausgesetzt, dass eine Rückzahlungsklausel nur vereinbart werden darf, wenn die Ausbildung einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer hat und ihn nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis bindet. Wurde eine zu lange Bindungsdauer vereinbart, hat dies grundsätzlich die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt zur Folge, so dass der Arbeitgeber überhaupt keinen Rückzahlungsanspruch geltend machen kann. Offen gelassen wurde, ob dies auch für den Fall gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung erst nach Abschluss der Fortbildungsmaßnahme getroffen wurde. Ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts während der Schulungsmaßnahme verpflichtet, verweigert er aber die Zahlung trotz eindeutiger Rechtslage und kommt daraufhin eine Vereinbarung zustande, nach der der Arbeitgeber die Teilnahme an der Maßnahme zu vergüten und der Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen die Kosten zu erstatten hat, so ist diese Vereinbarung an den allgemeinen Grundsätzen zu messen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 173/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 20. Juni 2007 – 7 Sa 1188/06

Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München

 

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

Sonnenstraße 32, 80331 München