Verdeckte Videoüberwachung – Diebstahl von Zigarettenpackungen als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 18.06.2012 entschieden, dass der Diebstahl von Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand des Arbeitgebers durch eine stellvertretende Filialleiterin eines Einzelhandelsunternehmens auch nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Allerdings darf Videomaterial, das von dem Arbeitgeber verdeckt gewonnen wurde, prozessual nicht ohne Weiteres verwertet werden. Nur wenn ein konkreter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Verfehlung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgebers anzunehmen war, es keine andere Möglichkeit zu einer Sachverhaltsaufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen gegeben hat und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war, soll die prozessual verwertbar sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juni 2012, 2 AZR 153/11

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