Erholungsurlaub und Befristung

Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.08.2011 geurteilt, dass die Übertragung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub auf das nächste Kalenderjahr nur erlaubt sei, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vorliegen. Wird der Urlaub übertragen, ist er innerhalb der ersten drei Monate des Folgejahres zu gewähren und zu nehmen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG).

Es handelte sich um einen Mitarbeiter, der bereits seit 1991 beschäftigt war. Vom 11.01.2005 bis 06.06.2008 war er ohne Unterbrechung arbeitsunfähig erkrankt. Noch im Jahr 2008 gewährte der Arbeitgeber die vollen 30 Arbeitstage Urlaub. Der Mitarbeiter verlangte später die gerichtliche Feststellung, dass ihm gegen den Arbeitgeber ein in den Jahren 2005 bis 2007 entstandener Anspruch auf insgesamt 90 nicht genommene Urlaubstage zustehe.

Das Bundesarbeitsgericht lehnte diesen Anspruch mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Urlaubsanspruch spätestens mit Ablauf des 31.12.2008 untergegangen sei, da kein Übertragungsgrund vorgelegen habe. Dies sei dann anzunehmen, wenn der Mitarbeiter nicht aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen sei, den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Übertragene Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr seien in gleicher Weise befristet. Wenn ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Mitarbeiter im Kalenderjahr einschließlich des dreimonatigen Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund wird, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen sich ergebende Urlaubsanspruch ebenso wie der Anspruch, der zu Beginn des Urlaubsjahrs neu entstanden sei, mit Ablauf des betreffenden Jahres.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2011, Az.  9 AZR 425/10

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