Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer im Anschluss an eine rechtlich unwirksame Versetzung keinen Anspruch auf die konkret vor der Versetzung ausgeübte Position hat, wenn diese nicht mehr existiert. Auch wenn die frühere Aufgabe nicht weggefallen ist, sondern durch eine Umorganisation teilweise auf andere Arbeitsbereiche verteilt wurde, soll dieser Grundsatz gelten.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 18.08.2011, Az. 2 Sa 62/10
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München