Bezeichnung der Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung

Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24.01.2017, 3 Sa 224/16) hat entschieden: Die Geschäftsführer als „soziale Arschlöcher“ zu bezeichnen, rechtfertigt auch nach langjährigem Arbeitsverhältnis in einem familiengeführten Kleinbetrieb ohne vorheriger Abmahnung eine außerordentliche Kündigung.

Der Kläger, ein 62-jähriger Geselle im Bereich der Gas- und Wasserinstallation, hat sich gegen seine außerordentliche Kündigung gewehrt. Ihm wurde folgendes Verhalten zur Last gelegt: Der Kläger hatte am Vorabend das Gespräch mit den beiden Geschäftsführern sowie dem Senior-Chef (= Vater der Geschäftsführer) gesucht. Hierbei war es offensichtlich zu einigen Bemerkungen gekommen, die dem Kläger missfallen hatten. So war ihm vom Senior-Chef auf die Frage nach einer Befestigungsmöglichkeit eines sogenannten Schwimmers erwidert worden, dass er „als ehemaliger Seemann doch verschiedene Knoten könne“. Am nächsten Tag war der Disput fortgeführt worden und hatte damit geendet, dass der Kläger unstreitig geäußert hatte, der Vater habe sich ihm gegenüber wie ein „Arsch“ verhalten. Strittig war noch, ob die Worte „große Arschlöcher“ oder „wie ein Arsch“ benutzt worden waren. Hierauf ließ es das Gericht jedoch nicht weiter ankommen. Des Weiteren hat der Kläger „dann kündigt mich doch“ gesagt, worauf die Geschäftsführer gemeint hatten, „damit wir dann als soziale Arschlöcher dastehen“. Der Kläger hatte hierauf unstreitig geantwortet, dass die Firma dies bereits sowieso schon sei.

Der Kläger ist der Meinung, durch die Äußerungen des Senior-Chefs provoziert worden zu sein, und sah sich auch erst im Laufe der mündlichen Verhandlung dazu bereit, sich für seine Äußerungen zu entschuldigen.

Das Verhalten des Klägers hat nach der Überzeugung des LAGs ein hohes Risiko weiterer Vertragsverletzungen gezeigt. Man war der Überzeugung, dass der Kläger auch im Kammertermin noch nicht einsichtsfähig gewesen sei. Der Kläger sehe sich nach Ansicht des LAG weiterhin im Recht, wodurch die Kammer nicht daran glaube, er hätte sich nach einer etwaigen Abmahnung tatsächlich und nachhaltig verbal anders verhalten. Das Gericht hat die Kündigung daher für wirksam erklärt und insbesondere auf die fehlende Entschuldigung des Klägers abgestellt. Diese Ansicht hat das LAG nun bestätigt.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

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