Fristlose Kündigung wegen unrechtmäßigen Einlösens von aufgefundenen Leergutbons (Fall „Emmely“)

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen seine Vertragspflichten, indem er im Kassenbereich vorgefundene Leergutbons zu seinen Gunsten einlöst, kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, selbst wenn der wirtschaftliche Schaden für den Arbeitgeber gering ist. Allerdings ist nicht jede Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen die Vermögensinteressen des Arbeitgebers richtet, ohne Weiteres ein Kündigungsgrund. Das Gesetz (§ 626 Abs. 1 BGB) kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ muss stets „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile“ beurteilt werden. Alle für das jeweilige Vertragsverhältnis in Betracht kommenden Gesichtspunkte sind i die Bewertung einzubeziehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat daher – im Unterschied zu den Vorinstanzen – der Kündigungschutzklage einer Kassiererin eines Einzelhandelsgeschäfts stattgegeben, die aufgefundene Pfandbons im Wert von insgesamt € 1,30 zu ihrem eigenen Vorteil eingelöst hatte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 AZR 541/09, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Februar 2009, Az. 7 Sa 2017/08

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