Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein gekündigter Arbeitnehmer innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist eine etwaige Nichtbeachtung der für den Arbeitnehmer zu beachtenden korrekten Kündigungsfrist mit einer beim Arbeitsgericht einzureichenden Kündigungsschutzklage angreifen muss. Anderenfalls riskiert er, dass er die zu kurze Kündigungsfrist akzeptieren muss.
Dies soll dann gelten, wenn die angegriffene Kündigungserklärung ausdrücklich auf ein falsches Datum als letzten Tag der Kündigungsfrist hinweist (Beispiel: „Hiermit sprechen wir die ordentliche Kündigung zum 31.12.2010 aus.“). Hat der Arbeitgeber dagegen gar kein konkretes falsches Datum genannt (Beispiel: „Hiermit sprechen wir die ordentliche Kündigung aus.“), beruft sich aber später auf ein falsches Datum, ist es auch ohne innerhalb der Drei-Wochen-Frist erhobenen Kündigungsschutzklage möglich, die korrekte (längere) Kündigungsfrist einzufordern.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 01. September 2010, Az. 5 AZR 700/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. August 2009, Az. 2 Sa 132/09
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München