Gebühren

Gebühren & Anwaltskosten in München bei Dr. Olsen

Eines vorab: Jede anwaltliche Beratung löst Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz aus. Dies ist nicht jedem Mandanten bewusst.

Eine gerichtliche Auseinandersetzung vor dem Arbeitsgericht in München ist grundsätzlich mit überschaubaren Kosten verbunden, da neben den Anwaltskosten, soweit sich die Partei überhaupt anwaltlich vertreten lässt, regelmäßig nur die Gerichtskosten anfallen. In den seltensten Fällen müssen in arbeitsgerichtlichen Prozessen – anders als zum Beispiel in vielen Bauprozessen – teure Sachverständige gehört werden. Darüber hinaus einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer häufig bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten auf einen Vergleich, was sich wiederum günstig auf die Gerichtskosten auswirkt.

Allerdings herrscht hinsichtlich der Kostenerstattung der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten gegenüber den z.B. zivilgerichtlichen Verfahren eine Besonderheit. Während in einem zivilgerichtlichen Verfahren grundsätzlich immer derjenige, der den Prozess verliert, die Prozesskosten der obsiegenden Partei (Anwaltskosten, Gerichtskosten, etc.) übernehmen muss, ist die Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten weitgehend eingeschränkt.

In der 1. Instanz trägt jede Partei ihre gerichtlichen und außergerichtlichen Anwaltskosten selbst, ganz egal, ob sie den Rechtsstreit gewonnen oder verloren hat. Mit dieser Bestimmung wollte man verhindern, dass ein wirtschaftlich schwächerer Arbeitnehmer von der Durchsetzung seiner Ansprüche aufgrund des Kostenrisikos absieht.

Verliert ein Arbeitnehmer seinen Gerichtsprozess gegenüber dem Arbeitgeber muss er nur seine eigenen Kosten tragen, nicht jedoch auch noch die Kosten des Arbeitgebers. Diese Bestimmung ist natürlich zweischneidig. Sie schützt den Arbeitnehmer, wenn er den Prozess verliert. Sie benachteiligt ihn jedoch, wenn er den Prozess gewinnt, weil er in diesem Fall gleichfalls seine eigenen Kosten wie Anwaltskosten, Verdienstausfall, etc. tragen muss, ohne diese auf den im Prozess unterliegenden Arbeitgeber abwälzen zu können. Gleichwohl ist diese Bestimmung verfassungsgemäß.

Diese Grundsätze gelten jedoch nur in der 1. Instanz. Ab der 2. Instanz bleibt alles bei den alten Grundsätzen, wonach die Partei, die im Prozess unterliegt, alle Kosten einschließlich derjenigen der anderen Partei übernehmen muss. Die Gerichtskosten trägt immer derjenige, der den Prozess verliert. Auch in der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten.

Im Beschlussverfahren (betrifft in erster Linie in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten mit dem Betriebsrat) ist das Gerichtsverfahren als solches grundsätzlich kostenfrei. Der Arbeitgeber hat jedoch seine eigenen Anwaltskosten zu tragen und falls sich der auf der Gegenseite stehende Betriebsrat ebenfalls anwaltlich vertreten hat lassen, zugleich diese Kosten in Anbetracht der betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften zur Erstattung der notwendigen Kosten des Betriebsrates.

In welcher Höhe ein Rechtsanwalt einen Vorschuss auf seine Gebühren verlangt, bestimmt der jeweilige Anwalt nach billigem Ermessen.

Streitwert:

Die Höhe der Gerichtskosten und die Berechnung der Kosten eines hinzugezogenen Rechtsanwaltes richten sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach dem sogenannten Streitwert. Je höher der Streitwert, umso höher die Kosten. Das Arbeitsgericht setzt im Urteil den Streitwert fest. Bei den gängigsten Streitigkeiten im Arbeitsrecht München haben sich im Allgemeinen folgende Streitwertberechnungen durchgesetzt, wobei von Landarbeitsgerichtsbezirk zu Landesarbeitsgerichtsbezirk auch Abweichungen bestehen können:

Zahlungsansprüche
(z.B. rückständiger Lohn):
Höhe des eingeklagten Betrages
Abmahnungsstreitigkeiten: bis zu einem Bruttomonatsverdienst
Kündigungsschutzklagen:
(Abfindungen werden nicht
zum Streitwert hinzugerechnet)
mindestens drei Bruttomonatsverdienste
Änderungskündigungsstreitigkeiten: bis zu max. drei Bruttomonatsverdiensten
Zeugnisrechtsstreitigkeiten: bis zu einem Bruttomonatsverdienst

Ist der Streitwert bestimmt, können die Gerichtskosten und Anwaltskosten berechnet werden.

Gerichtskosten

Für die Berechnung der Gerichtskosten gibt es ein Kostenverzeichnis, aus dem man ablesen kann, wie hoch eine Gebühr bei dem jeweiligen Streitwert ist. Die aktuelle Gebührentabelle finden Sie, wenn Sie dem folgenden Link folgen: dejure.org/gesetze/GKG/34.html

Wie viele Gebühren im Einzelnen anfallen, hängt wiederum davon ab, wie viele Gebührentatbestände in dem Verfahren angefallen sind. Dies bestimmt sich im Wesentlichen wieder danach, in welchem Umfang das Gericht in dem Verfahren tätig werden musste.

In der Regel gilt jedoch folgendes: Fällt das Arbeitsgericht ein Urteil, fallen üblicherweise zwei Gebühren an. Schließen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch vor Gericht einen Vergleich und beenden damit das Verfahren ohne ein richterliches Urteil, entfallen die Gerichtskosten ganz.

Die Gerichtskosten sind immer erst am Ende einer Instanz fällig. Die Gerichtskosten müssen damit nicht bereits bei Klageerhebung bezahlt werden, sondern erst, wenn die jeweilige Instanz beendet ist. Vorschüsse fordert das Arbeitsgericht nicht an. Zu den Gerichtskosten können auch noch eventuelle Auslagen des Gerichtes (z. B. Schreibauslagen, etc.) hinzukommen.

Rechtsanwaltskosten

Das Honorar des Rechtsanwalts ist abhängig vom Streitwert und vom Umfang seiner Tätigkeit. Wie viele Gebühren der Anwalt für welche Tätigkeit verlangen darf und wie hoch die vom Streitwert abhängige Gebühr ist, ist gesetzlich geregelt.

Seit dem 01.07.2004 gilt für die Anwaltsgebühren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Wie viele Gebühren der Rechtsanwalt nunmehr in Ansatz bringen darf, richtet sich nach dem Umfang seiner konkreten Tätigkeit in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Rechtsschutzversicherung

Ganz wichtig zu wissen ist, dass die korrekt ermittelten Gebühren des Rechtsanwalts nicht immer in voller Höhe von einer bestehenden Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden. Dies ist nicht jedem Mandanten bewusst. Neben einer eventuellen Selbstbeteiligung, die häufig im Rahmen des Versicherungsvertrages vereinbart wurde, ist ein klarer Trend von Rechtsschutzversicherungen zu erkennen, in bewusster Ignoranz höchstrichterlicher Entscheidungen Abzüge von den in einer Kostennote korrekt bezifferten Gebühren des Anwalts vorzunehmen. Dies betrifft oft die Höhe der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, ist aber auch immer öfter bei den sogenannten „Kosten eines Mehrvergleichs“ zu sehen. Dies soll an dem folgenden Beispiel erläutert werden: Der Mandant (Bruttomonatseinkommen € 3.000,00) beauftragt den Anwalt mit der außergerichtlichen Verhandlung eines Aufhebungsvertrages. Neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird die Höhe einer Prämie (€ 5.000,00 brutto) geregelt, zudem eine bezahlte Freistellung und eine sehr gute Zeugnisbenotung. Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beschränkt sich nicht auf drei Bruttomonatsgehälter des Mandanten, sondern erhöht sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14.09.2005, Az. IV ZR 145/04) um den Wert der Provision (somit um € 5.000,00), um ein Bruttomonatsgehalt als Wert für die Freistellung und um ein weiteres Bruttomonatsgehalt als Wert für die qualifizierte Zeugnisregelung. Statt € 9.000,00 beläuft sich der für die Gebührenberechnung maßgebliche Wert somit auf € 20.000,00. Bis auf wenige Ausnahmen akzeptieren mittlerweile alle deutschen Rechtsschutzversicherungen diesen sogenannten „Vergleichsmehrwert“, berufen sich aber zwischenzeitlich immer häufiger mit Erfolg auf neue sogenannte „Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen“, in denen gewisse Ausschlüsse für Gebühren enthalten sind. Immer wieder kommt es daher zu Abzügen durch die jeweilige Rechtsschutzversicherung des Mandanten, der die nicht von der Versicherung übernommene Differenz dann aus eigener Tasche an den Anwalt zu zahlen hat.

Abrechnung nach dem RVG

Der Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit in einem Gerichtsverfahren nach dem RVG folgende Gebühren:

Für das Betreiben des Geschäfts als solches (Verfahrensgebühr)

(Diese Gebühr fällt nur einmal an. Wie viele Schriftsätze der Anwalt in dem Verfahren fertigt, ist dabei unerheblich.)

1,3 Gebühren
Für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (Terminsgebühr)

(Diese Gebühr bekommt der Rechtsanwalt nur einmal, egal wie viele Gerichtstermine stattfinden.)

1,2 Gebühren
Für die Mitwirkung bei dem Abschluss eines Vergleichs vor Gericht (Einigungsgebühr) 1,0 Gebühren

In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht können daher nach dem RVG maximal 3,5 Gebühren anfallen. Hinzuzurechnen sind eine Auslagenpauschale des Rechtsanwalts für Telefon und Porto in Höhe von maximal € 20,00 sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %. Sind darüber hinaus noch Reisekosten des Rechtsanwalts angefallen, weil der Rechtsstreit beispielsweise nicht vor dem örtlichen Arbeitsgericht München stattfindet, sondern auswärts, sind diese gleichfalls zu erstatten. Wird gegen eine Entscheidung des Arbeitsgerichtes Rechtsmittel eingelegt, also z.B. Berufung zum Landesarbeitsgericht, geht der Rechtsstreit folglich in die nächste Instanz, können erneut Gebühren anfallen, im Höchstfall 3,8.

Wie hoch eine Gebühr ist, bestimmt sich nach dem Streit- oder Gegenstandswert. Die nachfolgend in einem Auszug dargestellte aktuelle Gebührentabelle, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist, gibt eine Übersicht:

Streitwert bis … € Gebühr … € Streitwert bis … € Gebühr … €
500 49,00 50 000 1279,00
1 000 88,00 65 000 1373,00
1 500 127,00 80 000 1467,00
2 000 166,00 95 000 1561,00
3 000 222,00 110 000 1655,00
4 000 278,00 125 000 1749,00
5 000 334,00 140 000 1843,00
6 000 390,00 155 000 1937,00
7 000 446,00 170 000 2031,00
8 000 502,00 185 000 2125,00
9 000 558,00 200 000 2219,00
10 000 614,00 230 000 2351,00
13 000 666,00 260 000 2483,00
16 000 718,00 290 000 2615,00
19 000 770,00 320 000 2747,00
22 000 822,00 350 000 2879,00
25 000 874,00 380 000 3011,00
30 000 955,00 410 000 3143,00
35 000 1036,00 440 000 3275,00
40 000 1117,00 470 000 3407,00
45 000 1198,00 500 000 3539,00

Das folgende Beispiel soll einen Überblick über die Gebühren geben, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstehen: Arbeitnehmer A, Bezieher eines monatlichen Bruttoeinkommens in Höhe von € 3.000,00 brutto und seit Jahren Inhaber einer Police einer Rechtsschutzversicherung, erhält eine verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung, bei der die ordentliche Kündigungsfrist beachtet wird. Mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt er einen Rechtsanwalt, der innerhalb der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist (§ 4 KSchG) eine Kündigungsschutzklage bei dem örtlich zuständigen Arbeitsgericht erhebt, nachdem kurzfristig eine Kostendeckungszusage der Rechtsschutzversicherung eingeholt wurde. Gerichtskosten müssen – anders als in sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten – nicht als Vorschuss geleistet werden.

Im ersten Gerichtstermin (sogenannte „Güteverhandlung“) vor dem Arbeitsgericht schließen der Mandant und der Arbeitgeber einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, an den Mandanten eine Abfindung in Höhe von € 10.000,00 brutto dafür zu zahlen, dass der Mandant die Kündigung als wirksam akzeptiert; weitere Regelungen werden nicht getroffen. Nachfolgend werden die Kosten beziffert, die dem Mandanten insgesamt entstehen:Da der Rechtsstreit durch einen gerichtlichen Vergleich beendet wurde, müssen weder der Mandant noch der Arbeitgeber Gerichtskosten zahlen. Da der Streitwert einer Kündigungsschutzklage mindestens drei Bruttomonatsgehälter des klagenden Arbeitnehmers beträgt, beläuft sich der für die Berechnung der Anwaltsgebühren des Mandanten in unserem Beispiel auf € 9.000,00. Addiert man die einzelnen Anwaltsgebühren, die für die Prozessführung entstehen, ergibt sich folgende Rechnung:

3100 Verfahrensgebühr 9.000,00 € 1.3 725,40 €
3104 Terminsgebühr 9.000,00 € 1.2 669,60
1003 Einig.-Geb. bei anhängigem gerichtlichen Verfahren 9.000,00 € 1.0 558,00
7002 Post- und Telekommunikations-pauschale 20,00 €
Nettobetrag 1.973,00 €
Umsatzsteuer 19 %* 374,87 €
Bruttobetrag 2.347,87 €