Außerordentliche fristlose Kündigung eines Profifußballspielers des FSV Mainz 05

Der Fußballverein FSV Mainz 05 hatte einem Profifußballpieler im Oktober 2023 die außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen, da er auf Instagram im Anschluss an den Überfall von Terroristen der Hamas auf Israel am 07.10.2023 einen Post veröffentlicht hatte, der als propalästinensisch betrachtet worden war. Konkret hatte es sich um den Satz „From the river to the sea, Palestine will be free.“ gehandelt.

Das Arbeitsgericht Mainz hatte die Kündigung bereits in erster Instanz für unwirksam erklärt. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos geblieben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Spieler habe mit seinen Social-Media-Posts den Überfall der Hamas auf Israel nicht gerechtfertigt oder unterstützt. Das Existenzrecht Israels sei von dem Spieler auch nicht geleugnet worden. Vielmehr habe eine Interessenabwägung ergeben, dass die Meinungsfreiheit des Fußballspielers die Interessen des Arbeitgebers überwiege.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az. 3SLa 254/24, Urteil vom 12.11.2025

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

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