Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen arglistiger Täuschung

LAG Köln, Beschluss vom 29.06.2017, 4 Ta 125/17

Der Fall:

Der Arbeitnehmer wurde auf Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten vom 01.10.2016 bis zum 31.12.2016 als Aushilfe im Postversand beschäftigt. Der Arbeitsvertrag sah eine (unzulässige) Kündigungsfrist von einem Tag vor. Am 25.10.2016 wurde voraussichtlich bis zum 30.11.2016 die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers attestiert. Am 18.11.2016 meldete sich ein Mitarbeiter der Personalabteilung telefonisch bei dem Arbeitnehmer und bat ihn darum, zu einem Gespräch in den Betrieb zu kommen. Der Arbeitnehmer kam der Bitte nach und unterzeichnete im Rahmen des Gesprächs noch am gleichen Tag einen Aufhebungsvertrag. Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 30.11.2016 auf Veranlassung des Arbeitgebers einvernehmlich enden wird.


§ 5 sozialversicherungsrechtliche Hinweise
Der Arbeitnehmer wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss des Aufhebungsvertrags sozialversicherungsrechtliche Folgen haben kann, insbesondere beim Bezug von Arbeitslosengeld (Sperrzeit/Ruhen des Anspruchs). Abschließende rechtsverbindliche Auskünfte sind den jeweiligen Sozialversicherungsträgern vorbehalten (Bundesagentur für Arbeit u. a.).
…“.

Mit Datum vom 05.12.2016 wurde dem Arbeitnehmer von einem Facharzt für Allgemeinmedizin ein ärztliches Attest ausgestellt, in dem ihm bescheinigt wurde, dass er seit dem 18.05.2009 immer wieder wegen depressiven Episoden in Behandlung sei und deshalb seit dem 25.09.2016 durchgängig krankgeschrieben sei. Am 07.12.2016 suchte der Arbeitnehmer seinen späteren Rechtsanwalt auf. Dieser reichte am 08.12.2016 eine Klageschrift ein, im Rahmen derer der Arbeitnehmer über die Anfechtung seiner Zustimmung zum Aufhebungsvertrag wegen Irrtums bzw. aufgrund arglistiger Täuschung erklärte und u.a. den fehlenden Lohn Dezember 2016 verlangte. Die Klage ging am 12.12.2016 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 30.12.2016 zugestellt.

Mit Schreiben vom 13.12.2016 wurde dem Arbeitnehmer vom Jobcenter mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit vorliegen und das Jobcenter insoweit einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld geltend macht. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens machte der Arbeitnehmer insbesondere geltend, er habe schon allein deshalb einen Anfechtungsgrund da ihm vom Arbeitgeber erklärt worden sei, man könne den Arbeitsvertrag ansonsten wirksam mit einer Kündigungsfrist von einem Tag kündigen. Mit einem Aufhebungsvertrag sei der Arbeitnehmer jedoch auch beim Jobcenter auf der sicheren Seite.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht wies zunächst noch nicht die Klage ab, aber dafür den mit der Klage eingereichten Antrag des Arbeitnehmers auf Prozesskostenhilfe, da es für die Klage keinerlei Erfolgsaussichten sah. Hiergegen legte der Arbeitnehmer sofortige Beschwerde ein, welcher das Arbeitsgericht jedoch nicht abhalf, sondern die Sache dem LAG zur Entscheidung vorlegte. Das LAG wies die Beschwerde des Arbeitnehmers zurück.
Das LAG stellte insoweit fest, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den Aufhebungsvertrag wirksam zum 30.11.2016 aufgelöst worden sei: Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers sei insbesondere nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 105 BGB nichtig, da der Arbeitnehmer hierzu keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen habe.

Das ärztliche Attest vom 05.12.2016 sei dahingehend zu unbestimmt, da darin weder eine konkrete Geschäftsunfähigkeit attestiert werde noch genaue Zeitpunkte angegeben worden seien. Auch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung käme hier nicht in Betracht, denn selbst wenn der Vertreter des Arbeitgebers mündlich zugesichert habe, dass der Arbeitnehmer vor dem Jobcenter mit dem Aufhebungsvertrag besser dastehen würde, enthalte § 5 des Aufhebungsvertrags einen ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf den möglichen Eintritt einer Sperrzeit. Auch eine Anfechtung wegen Irrtums scheide schließlich aus, da eine solche Anfechtungserklärung unverzüglich abgegeben werden muss, die Anfechtungserklärung dem Beklagten jedoch erst mit der Klageschrift 30.12.2016 und somit erst sechs Wochen nach Abschluss des Aufhebungsvertrags zuging. Im Ergebnis wurde daher nicht nur der Prozesskostenhilfeantrag, sondern vielmehr auch die Klage des Arbeitnehmers insgesamt abgewiesen.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

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