Schwangere Arbeitnehmerinnen sind nicht vor Massenentlassungen geschützt

EuGH, Urteil vom 22.02.2018, C 103/16

In seinem Urteil vom 22.02.2018 (Az. C 103/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass auch schwangeren Arbeitnehmerinnen im Rahmen einer Massenentlassung gekündigt werden darf.

Der Fall:

Im Streitfall ging es um ein spanisches Unternehmen, das bereits Anfang 2013 eine Massenentlassung plante und hierzu Verhandlungen mit der zuständigen Arbeitnehmervertretung aufgenommen hatte. Im November 2013 wurden schließlich die zuvor geplanten Kündigungen ausgesprochen. Unter den gekündigten Arbeitnehmern befand sich auch eine damals schwangere Arbeitnehmerin. In ihrem Kündigungsschreiben hieß es, dass in der Provinz, in der die Arbeitnehmerin beschäftigt war, umfangreiche Personalanpassungen notwendig wären, da diese Provinz im Rahmen des zuvor durchgeführten Bewertungsverfahrens eine der niedrigsten Quoten erreicht hätte.

Die betroffene Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage, verlor jedoch in der ersten Instanz vor dem spanischen Arbeits- und Sozialgericht. In der zweiten Instanz leitete das Oberste Gericht von Katalonien beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren ein und stellte dem Gerichtshof u.a. die Frage, ob die europäische Massenentlassungsrichtlinie 92/85/EWG der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin entgegenstehe.

Die Entscheidung:

In seiner Entscheidung kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass auch einer schwangeren Arbeitnehmerin vor dem Hintergrund einer Massenentlassung gekündigt werden darf. Demnach sei zwar eine Kündigung, die mit der Schwangerschaft begründet werde, nach wie vor unzulässig, soweit die Kündigung jedoch auf schwangerschaftsunabhängige Gründe gestützt werde, bestehe kein Kündigungsverbot. Dies gilt nach Auffassung des EuGHs jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin die Kündigungsgründe schriftlich benennt und die Kündigung auch im Übrigen nach nationalem Recht zulässig sei.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
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