Arbeitsrecht Lexikon

Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen auf eine einvernehmliche Lösung nicht einigen können. Den Vorsitz der Einigungsstelle hat meistens ein Arbeitsrichter, der in dieser Funktion am Ende die Entscheidungshoheit besitzt. Aufgrund der hohen Kosten, die durch die Errichtung einer Einigungsstelle entstehen, verwenden Betriebsräte die Drohung mit der Einigungsstelle häufig als legitimes Druckmittel gegen den Arbeitgeber. Weigert sich der Arbeitgeber, in einem Fall zwingender Mitbestimmung des Betriebsrats, für den die Errichtung einer Einigungsstelle gesetzloch vorgesehen ist, eine solche einzurichten, wird im sogenannten „Einigungsstellenerrichtungsverfahren“ (seit Neuestem geregelt in § 99 ArbGG, früher in § 98 ArbGG) auf AnEine Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen auf eine einvernehmliche Lösung nicht einigen können.

Den Vorsitz der Einigungsstelle hat meistens ein Arbeitsrichter, der in dieser Funktion am Ende die Entscheidungshoheit besitzt. Aufgrund der hohen Kosten, die durch die Errichtung einer Einigungsstelle entstehen, verwenden Betriebsräte die Drohung mit der Einigungsstelle häufig als legitimes Druckmittel gegen den Arbeitgeber. Weigert sich der Arbeitgeber, in einem Fall zwingender Mitbestimmung des Betriebsrats, für den die Errichtung einer Einigungsstelle gesetzloch vorgesehen ist, eine solche einzurichten, wird im sogenannten „Einigungsstellenerrichtungsverfahren“ (seit Neuestem geregelt in § 99 ArbGG, früher in § 98 ArbGG) auf Antrag des Betriebsrats die Einigungsstelle errichtet.Eine Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen auf eine einvernehmliche Lösung nicht einigen können. Den Vorsitz der Einigungsstelle hat meistens ein Arbeitsrichter, der in dieser Funktion am Ende die Entscheidungshoheit besitzt.

Aufgrund der hohen Kosten, die durch die Errichtung einer Einigungsstelle entstehen, verwenden Betriebsräte die Drohung mit der Einigungsstelle häufig als legitimes Druckmittel gegen den Arbeitgeber. Weigert sich der Arbeitgeber, in einem Fall zwingender Mitbestimmung des Betriebsrats, für den die Errichtung einer Einigungsstelle gesetzloch vorgesehen ist, eine solche einzurichten, wird im sogenannten „Einigungsstellenerrichtungsverfahren“ (seit Neuestem geregelt in § 99 ArbGG, früher in § 98 ArbGG) auf Antrag des Betriebsrats die Einigungsstelle errichtet.trag des Betriebsrats die Einigungsstelle errichtet.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

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