Betrieb, Unternehmen und Konzern

Der Betriebsbegriff dient als Ansatzpunkt für viele arbeitsrechtliche Regelungen (z.B. § 23 KSchG). Vor allem im Rahmen der Betriebsverfassung spielt er eine wesentliche Rolle.

(1) Betriebsbegriff

Trotz seiner wesentlichen Bedeutung ist der Begriff des Betriebes nicht gesetzlich definiert. Die Definition des Betriebes ergibt sich daher aus der bisherigen Rechtsprechung. Danach ist ein Betrieb eine organisatorische Einheit von personellen und sachlichen Mitteln, mit welchen der Arbeitgeber fortgesetzt einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt.

(2) Unternehmen

Zu unterscheiden ist der Begriff des Betriebes von dem des Unternehmens. Das Unternehmen ist die nächsthöhere Organisationsform im Vergleich zum Betrieb. Im Arbeitsrecht spielt dieser Begriff jedoch eher eine geringere Rolle als der des Betriebs. Die Rechtsprechung versteht unter einem Unternehmen die organisatorische Einheit, mit welcher der Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt. Ein Unternehmen kann somit aus einem oder mehreren Betrieben bestehen. Besteht ein Unternehmen lediglich aus einem einzigen Betrieb, sind beide Begriffe maßgeblich. Der Begriff des Unternehmens beschreibt dann den wirtschaftlichen Aspekt und der des Betriebs den arbeitstechnischen Gesichtspunkt.

(3) Konzern

Weiter abzugrenzen sind die Begriffe des Betriebes und des Unternehmens von dem des Konzerns. Er stellt die Spitze der Organisationsformen dar, hat jedoch wiederum im Arbeitsrecht geringere Bedeutung als der Begriff des Unternehmens. Ein eigenständiger Konzernbegriff existiert im Arbeitsrecht nicht. Hierfür werden die Regelungen des Konzernrechts (§§ 15 – 21 AktG) herangezogen.

Ein Konzern ist eine Verbindung von verschiedenen Unternehmen, von denen zwar jedes für sich selbstständig ist, aber die insgesamt unter der Leitung eines herrschenden Unternehmens stehen. Der Konzernbegriff hat insbesondere für den Konzernbetriebsrat (§§ 54 ff. BetrVG) im Betriebsverfassungsrecht eine wichtige Bedeutung. Im Bereich des Individualarbeitsrechts spielt er jedoch keine große Rolle.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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