Grundbegriffe des Arbeitsrechts – Arbeitnehmer

Zentraler Anknüpfungspunkt für das Arbeitsrecht ist der Begriff des Arbeitnehmers. Arbeitnehmer ist jeder, der sich durch einen privatrechtlichen Vertrag verpflichtet, entgeltliche Dienste für einen anderen zu leisten, sofern diese Dienste von einer gewissen Dauer sind und sie in unselbstständiger, d.h. abhängiger Arbeit, erbracht werden müssen.
Der Begriff des Arbeitnehmers ist seit dem 01. April 2017 in § 611a BGB definiert worden. Insoweit wurde aber nur die bestehende Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen. Es bleibt jedoch bei den bisherigen Kriterien.

(1) Kriterien für die Begriffsbestimmung

Der Begriff des Arbeitnehmers enthält somit im Wesentlichen die folgenden Merkmale:

• Die entgeltliche Leistung von Diensten wird für einen anderen
• aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages
• für eine gewisse Dauer und
• in persönlicher Abhängigkeit erbracht.

Dabei ist es unerheblich, ob die geleistete Arbeit haupt- oder nebenberuflich erbracht wird.
Ob jemand Arbeitnehmer ist, bestimmt sich weder nach der Bezeichnung im Vertrag noch nach dem Willen der Vertragsparteien. Allein maßgeblich für die Qualifizierung als Arbeitnehmer ist die tatsächliche Ausführung. Damit wird verhindert, dass die Vertragsparteien durch anderweitige Bezeichnungen im Vertrag arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgehen können.
Der Arbeitnehmer wird in Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrages tätig. Daher fallen diesbezüglich die folgenden Gruppen nicht unter den Anwendungsbereich des Arbeitsrechts:

• Beamte, Richter und Soldaten
• Unfreie (d.h. Strafgefangene und Sicherungsverwahrte)
• Familienangehörige
• Personen, die vorwiegend aus karitativen Beweggründen tätig werden

Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Diensten für einen anderen gegen Bezahlung von Entgelt verpflichtet. Der Arbeitsvertrag ist somit ein Unterfall des Dienstvertrages nach § 611 BGB. Welcher Art die Dienstleistung ist, ob es sich also um körperliche oder geistige Arbeit handelt oder um passives oder aktives Tun, ist unerheblich. Maßgeblich ist allein der wirtschaftliche Wert der Arbeitsleistung. Im Regelfall sieht das Arbeitsverhältnis die Vergütung der geleisteten Arbeit, d.h. die Zahlung eines Entgelts, vor.

(2) Abgrenzung zur Freien Mitarbeit und Organen des Arbeitgebers

Wichtig ist, dass die Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Damit unterfallen solche Personen, die im Rahmen der Ausführung ihrer Arbeit selbstständig handeln, nicht dem Arbeitsrecht.

Die Arbeit wird dann in persönlicher Abhängigkeit erbracht, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seines Vertrages hinsichtlich der Gestaltung seiner Arbeit den Weisungen des Arbeitgebers unterworfen ist.
Für eine Abgrenzung, wer selbstständig und wer weisungsgebunden handelt, ist § 84 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs heranzuziehen. Demnach ist selbstständig, wer im Wesentlichen die Art und Weise seiner Tätigkeit frei gestalten und Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsleistung selbst bestimmen kann.
Ein Indiz für die persönliche Abhängigkeit ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in die fremde Betriebsorganisation. Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit anderen Arbeitnehmern zusammenarbeitet (personelle Einbindung), ihm fremde Betriebsmittel für die Ausführung seiner Arbeit zur Verfügung gestellt werden (materielle Einbindung) und er in den Arbeitsablauf eingegliedert ist.

Nicht zu den Arbeitnehmern gehören somit weiterhin:

• Personen, die aufgrund unternehmerischer Tätigkeit auftreten
• Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer
• Personen, die zur Vertretung einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft berufen sind
• Arbeitnehmerähnliche Personen wie freie Mitarbeiter, die z.B. von einem bestimmten
Arbeitgeber nicht wirtschaftlich abhängig sind

Arbeitnehmer:

  • weisungsabhängig im Hinblick auf Tätigkeit, Ort und Zeit
  • in den Betrieb eingegliedert
  • zur persönlichen Leistung verpflichtet
  • persönlich und wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig

Selbstständiger / freier Mitarbeiter:

  • weisungsunabhängig im Hinblick auf Ort und Zeit der Dienstleistung
  • nicht in den Betrieb eingegliedert
  • kann Leistung auch durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen
  • ist nicht nur von einem Auftraggeber abhängig
Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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