Normenkonkurrenzen im Arbeitsrecht

All diese Normen sind jedoch nur dann wirksam, wenn sie gegen keine höherrangige Rechtsnorm verstoßen. So sind auch Anweisungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktionsrechts nur dann wirksam, wenn sie sich an die Vorgaben des Arbeitsvertrages und an die darüberliegenden Regelungen halten.

Aus den verschiedenartigen Regelungen, die sich im Arbeitsrecht finden, ergibt sich, dass in Einzelfällen für die Lösung eines Problems gleich mehrere Regelungen in Betracht kommen können. Diese können sich jedoch gegenseitig widersprechen. Ist dies der Fall, gibt es vier wichtige Grundprinzipien (sog. Kollisionsregeln), die bei der Anwendung der Gesetze zu berücksichtigen sind:
Nach dem Rangprinzip (auch Hierarchieprinzip genannt) geht grundsätzlich die ranghöhere Regelung der rangniederen vor. Das heißt: Widerspricht eine Regelung eines niederen Rangs einer höherrangigen, so ist diese niederrangige Regelung unwirksam. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

• Die höherrangige Regelung erlaubt ihrem Wortlaut nach ausdrücklich, dass von ihr abgewichen werden kann (sog. Öffnungsklausel), oder

• die Regelung des niederen Rangs begünstigt den Arbeitnehmer und ist deshalb zulässig (Günstigkeitsprinzip).

Insbesondere das Günstigkeitsprinzip ist hierbei Ausdruck des Grundgedankens des Arbeitnehmerschutzes.

Handelt es sich um zwei ranggleiche Regelungen, die sich widersprechen, findet das Spezialitätsprinzip Anwendung. Das heißt: Es kommt nur diejenige Regelung zur Anwendung, die besser auf das jeweilige betriebliche Problem passt.

Ebenfalls auf der gleichen Rangebene gilt das Ordnungsprinzip. Danach gilt immer nur die aktuellere Rechtsvorschrift. Das heißt: Die neuere Vorschrift verdrängt die ältere.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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