Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst

Im Rahmen der Arbeitszeit sind die Begriffe Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst zu unterscheiden.
„Rufbereitschaft“ ist demnach die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer sich an einem beliebigen Ort aufhält, aber ständig erreichbar sein muss, um auf Abruf die Arbeit sofort aufnehmen zu können.

Beim „Bereitschaftsdienst“ muss der Arbeitnehmer zwar ebenfalls auf Abruf sofort tätig werden, kann sich jedoch nicht an einem von ihm bestimmten Ort aufhalten, sondern ein Aufenthaltsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. In der Regel ist dieser im Betrieb (z.B. Bereitschaftsdienst im Krankenhaus).

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit, solange der Arbeitnehmer die Arbeit nicht aufnimmt. Sie sind daher per se auch nicht vergütungspflichtig und zählen nach dem Arbeitszeitgesetz zur Ruhezeit. Erst wenn der Arbeitnehmer tätig wird, beginnt die Arbeitszeit.

Ob der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit zählt, war früher umstritten. Bis Ende 2003 wurde dies verneint. Im Jahr 2003 gab es dann allerdings eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) der dies änderte (EuGH, Urteil vom 09.09.2003, C.151/02). Seitdem zählen auch die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes.

Rufbereitschaft

  • AN ist in der Wahl des Aufenthaltsortes frei, muss jedoch erreichbar sein und auf Abruf die Arbeit sofort aufnehmen.
  • Inaktive Zeiten sind keine Arbeitszeit, sondern nur aktive Zeiten.

Bereitschaftsdienst

  • Aufenthaltsort wird vom Arbeitgeber bestimmt. AN muss auf Abruf die Arbeit sofort aufnehmen.
  • Auch inaktive Zeiten zählen zur Arbeitszeit.
Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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