Begriff der Arbeitszeit

Der Begriff der Arbeitszeit ist grundsätzlich in § 2 ArbZG geregelt. Demnach ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen. Dieser Begriff findet (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) auf alle Arbeitnehmer Anwendung.

Nicht zur Arbeitszeit zählen demnach die Pausen sowie der tägliche Arbeitsweg von der Wohnung zum Arbeitsplatz.

Darüber hinaus ist die Arbeitszeit auch in speziellen Gesetzen geregelt: z.B. für Jugendliche das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) oder für Mütter das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Darüber hinaus finden sich Definitionen zur Arbeitszeit auch im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen. Der Arbeitgeber kann einseitig auch eine sog. „betriebsübliche Arbeitszeit festlegen“.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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