Anspruch auf Elternteilzeit

Arbeitnehmer haben während der Elternzeit einen gesetzlichen Anspruch auf eine zweimalige Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (sogenannte Elternteilzeit). Die Elternteilzeit kann erstmals geltend gemacht werden, wenn der Arbeitnehmer verbindlich festgelegt hat, für welche Zeiträume Elternzeit „verlangt“ wird. Die Vereinbarung von Elternteilzeit kann der Arbeitgeber nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, beispielsweise wenn der Arbeitsplatz nicht teilbar ist. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die vollzeitbeschäftigte Klägerin nicht die Zustimmung des Arbeitgebers zu einem Teilzeitantrag verlangen kann, der verfrüht ohne konkrete Bezeichnung eines Zeitraums gestellt worden war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05. Juni 2007, Az. 9 AZR 82/07; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg Urteil vom 23. November 2006, Az. 7 Sa 95/06

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