Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.02.2013 entschieden, dass einvernehmliche Elternteilzeitregelungen nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen sind. Damit kann ein Arbeitnehmer gemäß § 15 Abs. 6 BEEG kann unter den Voraussetzungen von § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zwei (weitere) Male eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2013, Az. 9 AZR 461/11
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München