Arbeitsunfähigkeit und private Nutzung eines Dienstwagens

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gestattet bekommt, das ihm vertraglich zu dienstlichen Zwecken überlassene Fahrzeug auch privat zu nutzen, ist dies ein geldwerter Vorteil und Sachbezug im Sinne der lohnsteuerrechtlichen Regeln. Enthält der Arbeitgeber das Fahrzeug rechtswidrig vor, beispielsweise weil er es herausverlangt hat, weil der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist, kann der Arbeitnehmer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit geltend machen. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch entschieden, dass ein solcher Anspruch nicht besteht, wenn aufgrund des Ablaufs der gesetzlichen Sechs-Wochen-Frist der vom Arbeitgeber wegen Krankheit geschuldeten Entgeltfortzahlung überhaupt kein Vergütungsanspruch mehr gegen den Arbeitgeber besteht. Ab dem 43. Tag wird nämlich im Regelfall Krankengeld bezogen. Ab diesem Zeitpunkt kann die Fahrzeugnutzung zu privaten Zwecken kein Bestandteil der vom Arbeitgeber geschuldeten Vergütung in Form eines Sachbezuges mehr sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2010, Az. 9 AZR 631/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2009, Az. 15 Sa 25/09

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