Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber die klassische Schlussformulierung mit dem Ausdruck von Dank und den besten Wünschen für die Zukunft in ein Arbeitszeugnis aufnimmt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012, Az. 9 AZR 227/11
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München