Freiwilligkeitsvorbehalt und Weihnachtsgratifikation

Wenn ein Mitarbeiter mehrere Jahre nacheinander Weihnachtsgeld von seinem Arbeitgeber, ohne dass bei der jeweiligen Zahlung ein ausdrücklicher Bindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen wird, darf der Mitarbeiter aus dem Verhalten seines Arbeitgebers den Schluss ziehen, dass sich der Arbeitgeber auf Dauer verpflichten will. Enthält der Arbeitsvertrag eine unklare oder nicht transparente allgemeine Regelung hierzu, wird ein zukünftiger Rechtsanspruch des Mitarbeiters nicht verhindert.

Die vom Bundesarbeitsgericht geprüfte Klausel im Arbeitsvertrag lautete wie folgt: „Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar.“

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08. Dezember 2010, Az. 10 AZR 671/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. Juli 2009, Az. 2 Sa 470/09

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