Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine arbeitsvertragliche Klausel, die den Arbeitnehmer zur Rückzahlung von zunächst vom Arbeitgeber bezahlten Kosten einer Weiterbildung verpflichtet, falls er auf eigenen Wunsch vor dem Abschluss der Weiterbildung aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet, einer Inhaltskontrolle (§ 307 Abs. 1 BGB) standhält. Dies setzt aber voraus, dass die erfolgreich absolvierte Weiterbildung für den betroffenen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil darstellt, selbst bei einer Aufteilung der Weiterbildung in mehrere zeitlich voneinander getrennte Abschnitte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2011, Az. 3 AZR 621/08
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München