Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 08. August 2011 entschieden, dass eine Kündigung, die gegenüber einem Chefarzt durch seinen Arbeitgeber (katholisches Krankenhaus) ausgesprochen wurde, unwirksam war. Der Kläger, der an sich ein nach den Grundsätzen des katholischen Glaubens ausgerichtetes Leben führt, hatte nach seiner Scheidung wieder geheiratet. Dies hatte der Arbeitgeber zum Anlass genommen, eine Kündigung auszusprechen. Das Bundesarbeitsgericht räumte dem grundgesetzlich (Art. 6 GG) geschützten privaten Lebensbereich des Klägers einen höheren Stellenwert ein als den Interessen des Arbeitgebers. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass dem Krankenhaus das unverheiratete Zusammenleben des Klägers mit seiner jetzigen Gattin vor der Eheschließung bereits bekannt war.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 8. September 2011, Az. 2 AZR 543/10, Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1. Juli 2010, Az. 5 Sa 996/09
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München