Kündigung wegen Verurteilung zu langjähriger Haftstrafe

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.03.2011 entschieden, dass die Verurteilung eines Arbeitnehmers zur Verbüßung einer mehrjährigen Haftstrafe die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen kann. Dies habe seine Ursache darin, dass der Arbeitnehmer die Unmöglichkeit, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen, selbst zu vertreten habe. Bei einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren Dauer darf der Arbeitgeber den vakanten Arbeitsplatz regelmäßig auf Dauerhaft neu besetzen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2011, Az. 2 AZR 790/09

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