Rückzahlung von Fortbildungskosten – Unwirksamkeit einer zu unklar formulierten Klausel

Eine für das praktische Arbeitsrecht sehr bedeutsame Entscheidung hat das  Bundesarbeitsgericht am 21.08.2013 getroffen. Es hat eine Klausel in einer Vereinbarung, in der ein Arbeitnehmer sich verpflichtet, Fortbildungskosten im Falle des Abbruchs der Ausbildung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen, für unwirksam erklärt, da der Arbeitgeber die konkret zu erwartenden Kosten nicht nach Art und Höhe genau bezeichnet hatte. Dies hatte seinen Grund darin, dass dies dem Arbeitgeber  im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung bereits möglich gewesen wäre. Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass der Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Belastungen durch die Klausel nicht habe abschätzen können, weil die Klausel inhaltlich nicht hinreichend klar und verständlich verfasst worden sei. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, die etwa entstehenden Kosten möglichst klar und präzise umschreiben, soweit ihm dies möglich sei. Der Arbeitgeber sei allerdings nicht dazu verpflichtet, eine exakte Höhe der Kosten niederzuschreiben. Fahrtkosten müssten aber beispielsweise mit einer Kilometerpauschale und die Übernachtungskosten mit einem gewissen Kostenbetrag pro Übernachtung bezeichnet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2012, Az. 3 AZR 698/10

Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

Sonnenstraße 32, 80331 München