Schwerbehinderung – Fragerecht des Arbeitgebers

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 16.02.2012 festgestellt, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter jedenfalls sechs Monate nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses fragen darf, ob eine Schwerbehinderung vorliegt, vor allem dann, wenn dies zur Vorbereitung einer beabsichtigten Kündigung geschieht. Verneint der Mitarbeiter die gestellte Frage, kann er sich später in einem Kündigungsschutzprozess nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt habe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2012, Az. 6 AZR 553/10

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