„Überschießendes“ Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung

Ein den Arbeitnehmer bindendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 74 a Abs. 1 Satz 1 HGB) ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten Geschäftsinteresses des Arbeitgebers dient. Der Gesetzgeber hat aber keine ausdrückliche Aussage darüber getroffen, ob ein Anspruch auf eine sogenannte „Karenzentschädigung“ bei einem teilweise verbindlichen und teilweise unverbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot besteht. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Anspruch auf Karenzentschädigung nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer insgesamt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verfolgt; für den Anspruch auf Karenzentschädigung genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils des Verbots.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010, Az. 10 AZR 288/09; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. 2 Sa 378/08

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