Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.01.2010 die Klage eines spanischsprachigen Arbeitnehmers abgewiesen, der von seinem Arbeitgeber nach fast 30 Jahren Betriebszugehörigkeit eine ordentliche Kündigung wegen mangelnder Deutschkenntnisse erhalten hatte. Eine gemäß § 3 Abs. 2 Antidiskriminierungsgesetz verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft wurde verneint, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolge ein im Sinne des Gesetzes legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er – beispielsweise aus Gründen der Qualitätssicherung – schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2010, Az. 2 AZR 764/08; Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17. Juli 2008, Az. 16 Sa 544/08

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