Urlaub während der Kündigungsfrist

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Erklärung eines Arbeitgebers gegenüber einem gekündigten Arbeitnehmer, „wir stellen Sie ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge frei“, aus Sicht des Arbeitnehmers auszulegen sei. Die Erklärung des Arbeitgebers müsse für den gekündigten Arbeitnehmer hinreichend deutlich sein und insbesondere erkennen lassen, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Anspruch auf Erholungsurlaub in der Freistellungsphase erfüllen möchte. Das Gericht bemängelte, dass der gekündigte Arbeitnehmer der Freistellungserklärung des Arbeitgebers nicht mit ausreichender Sicherheit habe entnehmen können, ob der Arbeitgeber auch den vollen Urlaubsanspruch für das Jahr 2007 oder lediglich den Urlaubsanspruch erfüllen wollte, der dem Mitarbeiter im Zeitraum 01.01.2007 bis zum 31.03.2007 entfällt. Daher konnte sich der Mitarbeiter, der gegen doe Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erfolgreich vorgegangen war, nunmehr darauf berufen, dass ihm von seinem Arbeitgeber lediglich ¼ seines anteiligen Urlaubsanspruchs für das Jahr 2007 habe gewährt werden können, nicht aber der gesamte Urlaubsanspruch für das betreffende Jahr. Dieser restliche Urlaubsanspruch blieb ihm trotz der Freistellung erhalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011, Az. 9 AZR 189/10

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