Rechtsanwalt Arbeitsrecht ➤ 089 76755184 | info@kanzlei-olsen.de
Arbeitsrecht München - Rechtsanwalt Dr. Olsen
  • Home
  • Dr. Olsen
    • Vita
  • Schwerpunkte
    • Abmahnung
    • Arbeitsvertrag
    • Arbeitszeugnis
    • Betriebsratsschulung
    • Kündigung
  • Gebühren
  • Lexikon
  • Kontakt
  • Suche
Sie befinden sich hier: Startseite / Bundesarbeitsgericht / Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

6. August 2015/in Bundesarbeitsgericht /von admin

Das Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 2. September 2009 (Az. 7 AZR 162/08) entschieden, dass dieBefristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird.

Dies erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers ausHaushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan ausdrücklich für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.

Die Ausbringung eines „kw-Vermerks“ genügt diesen Anforderungen nicht, da sich aus diesem. allein nicht ergibt, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers lediglich einvorübergehender betrieblicher Bedarf besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Offen lassen konnte das Bundesarbeitsgericht, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG überhaupt berufen kann oder ob ihr dies verwehrt ist, da ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 3 Sa 1406/07 –

Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München

Weitere Artikel

  • Rückzahlung von Ausbildungskosten
  • Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund
  • Kleinbetriebsklausel im Kündigungsschutzrecht
No votes yet.
Please wait...
Teile diesen Eintrag
  • Teile auf Facebook
  • Teile auf Twitter
  • Teile auf Google+
  • Teile per Mail
Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Telefon:
089 76755154
Email:
info@kanzlei-olsen.de

Adresse:
Kanzlei Dr. Olsen
Sonnenstraße 32
80331 München

Kontakt
Kanzlei Dr. Olsen
Sonnenstraße 32
80331 München
Telefon: 089 76755154
Email: info@kanzlei-olsen.de
Web: www.kanzlei-olsen.de
Aktuelles
Presseberichte

Schwerpunkte
  • Abmahnung
  • Arbeitsvertrag
  • Arbeitszeugnis
  • Betriebsratsschulung
  • Kündigung
Neue Urteile Bundesarbeitsgericht
Landesarbeitsgerichte
Europäischer Gerichtshof
© Copyright - Kanzlei Dr. Dietmar Olsen | Impressum | Datenschutz | Sitemap
Betriebsübergang und Weitergeltung eines Sanierungstarifvertrages Arbeitsunfähigkeit und private Nutzung eines Dienstwagens
Nach oben scrollen