Fehlende ausdrückliche Vereinbarung zur Arbeitszeit

Unterlässt es ein Arbeitgeber, im Arbeitsvertrag die Dauer der Arbeitszeit ausdrücklich zu regeln, gilt die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit unterlag eine außertarifliche Angestellte, die auf dem Standpunkt stand, sie sei arbeitsvertraglich nicht dazu verpflichtet, pro Woche 38 Stunden zu arbeiten, und müsse weder an bestimmten Tagen noch zu bestimmten Zeiten im Betrieb des Arbeitgebers anwesend sein.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Mai 2013, Az. 10 AZR 325/12

Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

Sonnenstraße 32, 80331 München