Kettenbefristungen – Zwei aktuelle Urteile des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat in zwei aktuellen Urteilen zu sogenannten „Kettenbefristungen“ neue Voraussetzungen zu deren (Un-)Zulässigkeit aufgestellt.

In einem ersten Urteil vom 18.07.2012 wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses von mehr als elf Jahren, in denen insgesamt 13 Befristungen vereinbart wurden, seien ein erhebliches Indiz dafür, dass der Arbeitgeber die vom Gesetzgeber gegebene Möglichkeit zur Vereinbarung einer Vertretungsbefristung rechtsmissbräuchlich ausgenutzt habe.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 7 AZR 443/09

In einem zweiten Urteil vom 18.07.2012 gab das Bundesarbeitsgericht allerdings dem Arbeitgeber recht. Die Klägerin war mehr als sieben Jahre lang auf der Grundlage von vier befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt worden. Der letzte Arbeitsvertrag wurde im Januar 2008 zur Vertretung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitskollegen geschlossen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgericht war die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Für einen Rechtsmissbrauch durch den Arbeitgeber wegen der Gesamtdauer von sieben Jahren und neun Monaten sowie der Anzahl von vier Befristungen gebe es keine Anhaltspunkte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Juli 2012, Az. 7 AZR 783/10

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