Das Landesarbeitsgericht München hat mit Urteil vom 30.11.2010 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines arbeitsunfähig erkrankten Mitarbeiters infolge seiner gesetzlichen Befristung nicht verjährt. Selbst bei Annahme einer grundsätzlichen Verjährungsmöglichkeit dieser Urlaubsansprüche würde die Verjährungsfrist aufgrund von arbeitsunfähigkeitsbedingt dauernder Unmöglichkeit der tatsächlichen Urlaubsnahme gemäß § 206 BGB gehemmt werden.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 30.11.2010, Az. 6 Sa 684/10
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München