Virtuelle Aktienoptionen erhöhen die Karenzentschädigung

Das Wichtigste in Kürze

  • Virtuelle Aktienoptionen zählen zur Karenzentschädigung, wenn sie als Gegenleistung für geleistete Arbeit während des Arbeitsverhältnisses gewährt wurden.

  • Maßgeblich ist die Ausübung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses – später ausgeübte Optionen bleiben unberücksichtigt.

  • Das BAG bestätigt die anteilige Einbeziehung gemäß § 74b Abs. 2 HGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Arbeitgeber hatte mit dem klagenden Arbeitnehmer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§§ 74 ff. HGB) vereinbart. Zudem wurden dem Kläger virtuelle Aktienoptionen zugeteilt, die keinen Anspruch auf die Übertragung von Aktien, sondern auf eine Zahlung in Geld zur Folge haben sollten, sofern schrittweise gewisse Voraussetzungen in einem Zeitraum von vier Jahren erfüllt worden sind und zusätzlich ein auslösendes Ereignis (Share Deal, Asset Deal oder Börsengang des Arbeitgebers) eingetreten ist. Dies war der Fall, so dass der Kläger sein Optionsrecht ausübte und € 161.394,79 brutto von seinem Arbeitgeber erhielt. Nachdem das Arbeitsverhältnis zum 30.06.2022 infolge des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages geendet hatte, übte der Kläger weitere Optionen aus, die einen Wert in Höhe von € 17.706,32 brutto hatten.

Im Rahmen der Berechnung der Karenzentschädigung während des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verlangte der Kläger, dass sämtliche Zahlungen des Arbeitgebers an ihn aufgrund der virtuellen Aktienoptionen einzubeziehen seien, was der Arbeitgeber verweigerte. Mit seiner Auffassung zog der Kläger vor Gericht und erhielt zumindest insofern Recht, als die € 161.394,79 brutto für die Berechnung der Karenzentschädigung zuerkannt wurden, nicht aber die € 17.706,32 brutto.

Beide Parteien legten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Revision ein: Der Kläger wollte nicht akzeptieren, dass die € 17.706,32 brutto aus der Berechnung gefallen waren, der beklagte Arbeitgeber wollte beide Beträge nicht einberechnen.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Revision beider Parteien verworfen wurde. Zurecht sei der Betrag in Höhe von € 161.394,79 brutto einzuberechnen, nicht aber der Betrag in Höhe von € 17.706,32 brutto. Grundsätzlich würden Leistungen aus dem Programm über virtuelle Aktienoptionen zu den vom Kläger zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen im Sinne von § 74 Absatz 2 HGB gehören, denn sie stellten eine Gegenleistung für die von dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses erbrachte Arbeitsleistung dar. Sie seien gemäß § 74 b Absatz 2 HGB mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. der Dauer des Bestehens der maßgebenden Vertragsbestimmung – dies waren hier 33 Monate – einzuberechnen. Allerdings sei dies begrenzt auf diejenigen Optionen, die noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses im Zeitraum des § 74 b Absatz 2 HGB ausgeübt worden seien, nicht auf spätere.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.03.2025, Az. 8 AZR 63/24

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

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