Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag die jährliche Mitteilung quantitativer und qualitativer Leistungsziele des Mitarbeiters versprochen, und ist die Zielvorgabe im konkreten Fall unterblieben, liegt eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise zu schließen ist, dass die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu erfolgen hat (§ 315 Absatz 1 und Absatz 3 BGB).
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12.12.2007, Az. 11 Sa 453/07
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München