Mit Urteil vom 10. Mai 2012 hat das Landesarbeitsgericht München die Kündigung eines alkoholkranken Arbeitnehmers für gerechtfertigt erklärt, da sich die Auswirkungen der Erkrankung des Klägers nicht mit den hohen Anforderungen an die Arbeitssicherheit in dem beklagten Entsorgungsfachbetrieb vereinbaren lassen. Dem Arbeitgeber sei nicht zumutbar, das durch die Alkoholsucht gesteigerte Risiko des Arbeitnehmers, dass er einen Arbeitsunfall erleidet oder verursacht, hinzunehmen.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 10. Mai 2012, Az. 3 Sa 1134/11
Dr. Dietmar Olsen: Anwalt für Arbeitsrecht in München