Wirksamkeit einer Haushaltsbefristung

Das Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 2. September 2009 (Az. 7 AZR 162/08) entschieden, dass dieBefristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt ist, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und der Arbeitnehmer entsprechend beschäftigt wird.

Dies erfordert die Vergütung des Arbeitnehmers ausHaushaltsmitteln, die vom Haushaltsgeber im Haushaltsplan ausdrücklich für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind.

Die Ausbringung eines „kw-Vermerks“ genügt diesen Anforderungen nicht, da sich aus diesem. allein nicht ergibt, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers lediglich einvorübergehender betrieblicher Bedarf besteht (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG).

Offen lassen konnte das Bundesarbeitsgericht, ob sich die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts überhaupt auf den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG überhaupt berufen kann oder ob ihr dies verwehrt ist, da ihr Haushalt nicht durch ein Gesetz ausgebracht, sondern von ihren eigenen Organen aufgestellt wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. September 2009 – 7 AZR 162/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Dezember 2007 – 3 Sa 1406/07 –

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