Auflösungsantrag gemäß § 9 KSchG

Mit Urteil vom 12. Januar 2012 hat das Landesarbeitsgericht München ein Urteil des Arbeitsgerichts München bestätigt, in welchem ein Arbeitsverhältnis durch das Gericht gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst worden war. Dabei betonte das Landesarbeitsgericht, dass ein Auflösungsantrag jedenfalls dann Erfolg habe, wenn eine Fülle von Verhaltensweisen eines Arbeitnehmers gegenüber Arbeitskollegen vorliegt, die in ihrer Summe und bei einer Gesamtwürdigung eine nicht mehr tolerable und für den Arbeitgeber auffangbare Situation hinsichtlich des Klimas am Arbeitsplatz und der grundsätzlichen Zusammenarbeit in einer Betriebsabteilung ergeben.

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 12. Januar 2012, Az. 4 Sa 568/11

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