Leiharbeiter zählen bei der Betriebsgröße nach § 23 KSchG mit

BAG, Urteil vom 24.01.2013 – 2 AZR 140/12

Hintergrund:

Den besonderen Schutz des Kündigungsschutzgesetzes genießen grundsätzlich lediglich Mitarbeiter von Unternehmen, die mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigen und damit keinen sog. Kleinbetrieb darstellen. In Kleinbetrieben muss der Arbeitgeber eine Kündigung nicht sozial rechtfertigen. Die Frage, ob auch Leiharbeitnehmer bei der Berechnung berücksichtigt werden müssen, hat die Gerichte bereits vor Jahren beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für Klarheit gesorgt und entschieden, dass auch längerfristig eingesetzte Leiharbeitnehmer bei der Personalstärke des Unternehmens mitzählen.

Der Fall:

Der Kläger war seit Juli 2007 bei der Beklagten, einer Obsthändlerin, als Hilfskraft angestellt. Diese beschäftigte einschließlich des Klägers zehn eigene Arbeitnehmer. In diesem Betrieb arbeitete jedoch auch eine Leiharbeitnehmerin. Im November 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht. Mit seiner Kündigungsschutzklage machte der Kläger geltend, bei der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer seien auch die von der Beklagten eingesetzten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. In beiden Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen.

Die Entscheidung:

Der Kläger hat Revision eingelegt und das BAG in der Folge die Sache zur Neuverhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern steht nicht entgegen, dass sie kein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber der Beklagten begründet haben. Es kommt nicht auf die Zahl der in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehenden Mitarbeiter an, sondern auf „die den Betrieb kennzeichnende regelmäßige Personalstärke“. Deshalb dürfe gerade nicht zwischen entliehenen Arbeitnehmern und eigenen differenziert werden. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Rechtsstellung von Leiharbeitnehmern an die der eigenen Mitarbeiter angenähert wird. Dies gilt allerdings nur bei Leiharbeitnehmern, die einen längeren Einsatz in den Unternehmen haben.

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

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