Wahlberechtigung von Matrix-Führungskräften

Das Wichtigste in Kürze

  • Matrix-Führungskräfte können in mehreren Betrieben wahlberechtigt sein, wenn sie dort leitende Funktionen ausüben.

  • Entscheidend ist, ob eine betriebsübergreifende Einbindung im konkreten Einzelfall vorliegt.

  • Das BAG verlangt eine nähere Prüfung durch das LAG – eine generelle Wahlrechtsausschließung ist unzulässig


Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass im Unternehmen des Arbeitsgebers tätige sogenannte „Matrix-Führungskräfte“ gleichzeitig in mehreren Betrieben des Arbeitgebers wahlberechtigt sein können.

Bei dem Arbeitgeber existieren – abweichend von den üblichen Strukturen des Betriebsverfassungsgesetzes – auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung fünf Organisationseinheiten mit jeweils einem eigenen Betriebsrat. Die sogenannten „Matrix-Führungskräfte“ werden betriebsübergreifend tätig. Anlässlich der Betriebsratswahl im Jahr 2022 hatte der Wahlvorstand in einem der Betriebe des Arbeitgebers auch diejenigen „Matrix-Führungskräfte“ zur Wahl zugelassen, die in diesem Betrieb eine Vorgesetzten-Funktion wahrnehmen.

Der Arbeitgeber hatte dies als rechtswidrig betrachtet und die Betriebsratswahl daher angefochten.

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht waren der Meinung, dass die Wahl anfechtbar sei, denn die „Matrix-Führungskräfte“ seien einem der vier anderen Betriebe des Arbeitgebers zugeordnet und hätten somit nur dort ihr Wahlrecht.

Das Bundesarbeitsgericht hat dies anders gesehen. Es sei durchaus möglich, in mehreren Betrieben eines Arbeitgebers wahlberechtigt zu sein. Dabei komme es aber auf die Umstände des Einzelfalls an. Da dies noch nicht ausreichend aufgeklärt worden sei, müsse das Landesarbeitsgericht dies nun eruieren und entsprechend neu entscheiden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.05.2025, Az. 7 ABR 28/24

Dr. Dietmar Olsen. Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Dr. Olsen

Dr. Dietmar Olsen
Fachanwalt Für Arbeitsrecht

Sonnenstraße 32, 80331 München