Rechtsanwalt Fachanwalt Arbeitsrecht München Dr. Dietmar Olsen
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04.03.2010 17:20
 
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Die Münchner
Anwalt in Bielefeld
 
Das Arbeitsrecht bildet den Schwerpunkt der Kanzlei Dr. Olsen in München.

Herr Rechtsanwalt Dr. Olsen vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber.

Biografisches zu Rechtsanwalt Dr. Dietmar Olsen - Fachanwalt für Arbeitsrecht München

Dadurch ist er mit den einschlägigen taktischen Überlegungen beider Seiten bestens vertraut und kann optimal tätig werden.

Von der Beratung bei Einstellungen, beispielsweise durch die Erstellung und Überprüfung von Arbeitsverträgen, über die Begleitung von Arbeitsverhältnissen bis zu ihrer Beendigung (durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Abwicklungsvertrag) wird lückenlos und kurzfristig Rechtsrat erteilt.
Die Gestaltung von Arbeitszeugnissen wird dabei immer wichtiger.


Herr Dr. Olsen berät und vertritt Opfer von Mobbing und hilft Ihnen, Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

Die Kündigungsschutzklage, vor allem bei betriebsbedingten Kündigungen, wird immer öfter erforderlich, um einen durch eine Kündigung gefährdeten Arbeitsplatz für einen Arbeitnehmer zu erhalten. Häufig endet ein arbeitsgerichtlicher Prozess mit der Zahlung einer Abfindung, die von Herrn Dr. Olsen in Absprache mit dem betroffenen Mandanten ausgehandelt wird.

Zudem berät Herr Dr. Olsen im kollektivrechtlichen Bereich Unternehmen und Betriebsräte bei der Umsetzung größerer arbeitsrechtlicher Umstrukturierungen.

Über den Bereich des Arbeitsrechts hinaus werden aber auch die folgenden Rechtsgebiete betreut:
Allgemeines Zivilrecht
Wirtschaftsrecht
Verkehrsrecht
Strafrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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KLEINES LEXIKON ARBEITSRECHT

 

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Abfindung

Seit dem 1. Januar 2004 enthält das deutsche Arbeitsrecht in § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Anspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der gesetzlich vorgeschriebenen schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.

Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage absieht und damit die Abfindung beanspruchen will oder ob er durch die Erhebung einer Klage für den Bestandsschutz und damit für die Weiterbeschäftigung optiert (oder die Klage aus taktischen Gründen erhebt, weil er sich erhofft - jedoch unter dem Risiko, dass er am Ende weder Abfindung noch Weiterbeschäftigung durchsetzen kann -, dadurch den Arbeitgeber zu einem Vergleich bewegen zu können, der eine noch höhere Abfindung beinhaltet).

Der praktische Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist, dass die zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld, die die Agentur für Arbeit fast immer gegen Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, im Regelfall nicht eintritt. Dies konnte früher zwar auch durch einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche Aufhebungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts führt aber auch ein innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist vereinbarter Abwicklungsvertrag (Gegenleistung des Arbeitnehmers: Verzicht auf Kündigungsschutzklage) zum Eintritt einer Sperrfrist[1]. Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2006 (Az.: B 11a AL 47/05 R) angekündigt, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag führt deshalb dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit, wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.

In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund

1. eines außergerichtlichen oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung
2. der gesetzlichen Neuregelung in § 1a KSchG
3. eines Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KschG
4. eines Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
5. eines gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich.

Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3 bis 5 dieser Aufzählung können unter Umständen gegen den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.

 
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Abwicklungsvertrag

In einem Abwicklungsvertrag werden alle Modalitäten einer Vertragsbeendigung geregelt, die sich auch in einem Auflösungsvertrag befinden könnten, beispielsweise ob eine vorzeitige Beendigung vereinbart wird oder wann das Eigentum des Arbeitgebers herauszugeben ist etc. Der Unterschied zum Auflösungsvertrag besteht darin, dass hier zuvor eine Kündigung ausgesprochen wurde, durch die der gekündigte Arbeitnehmer im Regelfall Anspruch auf Sozialleistungen (meist in Form von Arbeitslosengeld) hat. Die Leistungen aus dem Abwicklungsvertrag greifen üblicherweise erst nach Ablauf der gesetzlichen Drei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Klage erheben könnte, um die Kündigung auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit Akzeptanz des Abwicklungsvertrages zeigt der Mitarbeiter, dass er die Kündigung nicht angreifen wird, da er aufgrund der im Abwicklungsvertrag geregelten Modalitäten mit ihr einverstanden ist.

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Altersteilzeit

Mit einer Altersteilzeitregelung ist die Möglichkeit eröffnet, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Bei der Gestaltung derartiger Regelungen ist stets eine Rentenauskunft einzuholen.

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Altersvorsorge, betriebliche

Gelegentlich sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zu. Diese Zusage kann vom Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer finanziert werden.

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Arbeitgeber, Pflichten

Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die Zahlung der Vergütung. Nebenpflichten sind insbesondere die Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht, die Pflicht zur Urlaubsgewährung, die Gleichbehandlungspflicht, die Pflicht zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an seinen bei Ausübung der Tätigkeit benutzten Sachen, der Einblick in die Personalakte, die Informationspflicht und die Pflicht zur Zeugniserteilung.

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Arbeitnehmer, Pflichten

Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die Arbeitspflicht. Daneben werden unter dem Begriff Treuepflicht die Nebenpflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst. Die Treuepflicht umfasst unter anderem die nachfolgend dargestellten Bereiche: Mehrarbeit, Enthaltung von Wettbewerb, Unterlassung anderer Arbeitnehmer zum Vertragsbruch, Unterlassung der Annahme von Schmiergeldern, Anzeige drohender Schäden und Verschwiegenheit.

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Arbeitsgericht

Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes. Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten) der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite ist teilweise problematisch. Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller Normen zur Regelung des Arbeitslebens, die überwiegend dem Zivilrecht, teilweise aber auch dem Öffentlichen Recht entstammen.


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Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller Normen zur Regelung des Arbeitslebens, die überwiegend dem Zivilrecht, teilweise aber auch dem Öffentlichen Recht entstammen.

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Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begründung eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche Erbringung einer Dienstleistung. Als Unterart des in §§ 611 ff. BGB geregelten Dienstvertrages wird er üblicherweise schriftlich geschlossen und enthält meist umfassende Regelungen zu Tätigkeit, Vergütung, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, etc.. Im Unterschied zu einem freien Dienstverhältnis als Selbständiger oder Freiberufler ist das durch den Arbeitsvertrag begründete Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.

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Arbeitszeugnis

Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Leistungs- und Verhaltensbewertung eines Arbeitnehmers, die entweder während des Beschäftigungsverhältnisses als Zwischenzeugnis oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Diensten des Arbeitgebers erstellt wird.

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Aufhebungsvertrag

Der Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Kündigung. Konsequenzen ergeben sich aus dieser Besonderheit meist in zweierlei Hinsicht:
Der rechtsschutzversicherte Mandant wird die anwaltliche Beratung in Zusammenhang mit der Abfassung des Vertragstextes nur dann aus eigener Tasche bezahlen müssen, wenn der Arbeitgeber nicht bereits den Ausspruch einer Kündigung für den Fall angedroht hat, dass der Mandant den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht unterzeichnet. Dies wurde jüngst vom Bundesgerichtshof zugunsten eines Versicherungsnehmers entschieden, der gegen seine Rechtsschutzversicherung Klage erhoben hatte.
Die Agentur für Arbeit spricht regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen aus, wenn es an der vorherigen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber fehlt, es sei denn, der Mandant hatte einen wichtigen Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.

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Betriebsvereinbarung

Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Es werden regelmäßig nicht nur Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien begründet, sondern zudem verbindliche Normen für alle Arbeitnehmer eines Betriebes gesetzt.

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Betriebsrat

Der Betriebsrat ist das auf Grundlage des Betriebsverfassungsgesetzes berufene Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts.

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Dienstvertrag

Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Man findet die Bezeichnung oft bei Geschäftsführern und Vorständen, die beide keine Arbeitnehmer sind.

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Direktionsrecht

Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, ist in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitnehmer, (An)Weisungen zu erteilen. Die zentrale Vorschrift über das Direktionsrecht ist seit dem 1. Januar 2003 § 106 der Gewerbeordnung. Durch dieses Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von §§ 315 ff. BGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers im Vertragsverhältnis konkretisiert. Die Weisungen des Arbeitgebers haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Weisungsbefugt ist demnach derjenige, der das Direktions- und Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung über andere Beschäftigte ausüben darf. Voraussetzung ist also das vom Arbeitgeber abgeleitete Recht, die geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort, Inhalt und Art ganz oder teilweise zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen. Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Wahrnehmung einer Leistungskonkretisierung.

Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig sein (vgl. § 134, § 138 BGB). Wird eine solche Weisung nicht befolgt, besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen, so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Man findet die Bezeichnung oft bei Geschäftsführern und Vorständen, die beide keine Arbeitnehmer sind.

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Einigungsstelle

Eine Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen auf eine einvernehmliche Lösung nicht einigen können.

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Einstellung

Die Diskriminierung von Bewerbern wegen des Geschlechts ist ebenso verboten wie bestimmte Fragen in einem Einstellungsgespräch.

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Entgelt

Der Begriff Entgelt bezeichnet die in einem schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag festgelegte Gegenleistung.

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Elternzeit

Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) wird ab dem Tage nach der Geburt des Kindes bis zu dessen Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt.

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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat besondere Kenntnisse in folgenden 3 Bereichen aufzuweisen:

1. Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts und des Sozialversicherungsrechts)

2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht, Personalvertretungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampfrechts und des Mitbestimmungsrechts)

3. Verfahrensrecht

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Interessenausgleich

Der Interessenausgleich ist ein Instrument der betrieblichen Mitbestimmung zur Verhinderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Mitarbeiter im Falle einer Betriebsänderung drohen.

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Kündigung , fristlose, außerordentliche

Im Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung, die an die Einhaltung von Fristen gebunden ist, kann eine außerordentliche Kündigung entweder fristlos oder unter Einhaltung einer Frist ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit des gerichtlich überprüfbaren Vorliegens eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen. Diese Anforderung gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für Arbeitgeberkündigungen.

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Kündigung, fristgemäße, ordentliche

Die ordentliche Kündigung bewirkt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung. Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der Schriftform. Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen. Besteht eine Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.

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Kündigung, betriebsbedingte

Von einer betrieblich bedingten Kündigung spricht man, wenn sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung führen, die ihrerseits den Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen zur Folge hat.

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Kündigungsschutzklage

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden.

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Mobbing

Unter Mobbing versteht man kontinuierlich geplante Aktionen mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung zur eigenen Vorteilnahme zwischen Einzelpersonen und/oder Gruppen. Der Begriff Mobbing wird verwendet, wenn eine Person am Arbeitsplatz bzw. in der Schule Zielscheibe feindseliger und unethischer Attacken einer oder mehrerer anderer Personen ist.

Arbeitgeber stehen in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer vor psychischer Belastung zu bewahren. Dies ergibt sich aus Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die Ehre des Arbeitnehmers zu schützen.Der Personalrat dient der Vertretung der Interessen der Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes.

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Personalrat

Der Personalrat dient der Vertretung der Interessen der Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes.

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Schadenersatzansprüche

Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist grundsätzlich rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen. Verschulden ist ein Zurechnungsmaßstab für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.


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Sozialplan

Gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG ist der Sozialplan eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge geplanter Betriebsänderungen entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt für ihn jedoch nicht. Ein Sozialplan kann daher auch dann wirksam vereinbart werden kann, wenn ein Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.

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Tarifvertrag  

Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen den Tarifvertragsparteien. Nach deutschem Recht enthält er Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können (normativer Teil) und er regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil). Zu den Tarifvertragsparteien zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften (für die Arbeitnehmer) andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird.
(Übersicht über Tarifverträge siehe Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge beim Ministerium für Arbeit und Soziales .)

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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird.

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Urlaub

Urlaub ist die Zeit, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitsplatz mit der Genehmigung des Arbeitgebers fernbleiben kann. Dabei gibt es bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Er soll der Erholung dienen.

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Zivilrecht

Das Zivilrecht, in dem die grundlegenden Regeln über die Person, die Sachen und die Obligationen oder Schuldverhältnisse festgelegt sind, ist Bestandteil des Privatrechts.