KLEINES LEXIKON ARBEITSRECHT
Abfindung
Seit dem 1. Januar 2004 enthält das deutsche
Arbeitsrecht in § 1 a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen
Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber eine
ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser
Anspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der gesetzlich
vorgeschriebenen schriftlichen (§ 623 BGB) Kündigungserklärung
darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung
handelt und dass der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen
Klagefrist ohne Erhebung einer Kündigungsschutzklage die Abfindung
beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen
gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung
des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer hat die Wahl, ob er von einer Kündigungsschutzklage
absieht und damit die Abfindung beanspruchen will oder ob er durch
die Erhebung einer Klage für den Bestandsschutz und damit für
die Weiterbeschäftigung optiert (oder die Klage aus taktischen
Gründen erhebt, weil er sich erhofft - jedoch unter dem Risiko,
dass er am Ende weder Abfindung noch Weiterbeschäftigung durchsetzen
kann -, dadurch den Arbeitgeber zu einem Vergleich bewegen zu können,
der eine noch höhere Abfindung beinhaltet).
Der praktische Vorteil einer Abfindung nach § 1 a KSchG ist,
dass die zwölfwöchige Sperrzeit für den Bezug von
Arbeitslosengeld, die die Agentur für Arbeit fast immer gegen
Arbeitnehmer verhängt, die einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen,
im Regelfall nicht eintritt. Dies konnte früher zwar auch durch
einen außerhalb des Anwendungsbereichs dieser gesetzlichen
Regelung abgeschlossenen Abwicklungsvertrag vermieden werden (vergleiche
Aufhebungsvertrag); nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
führt aber auch ein innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist
vereinbarter Abwicklungsvertrag (Gegenleistung des Arbeitnehmers:
Verzicht auf Kündigungsschutzklage) zum Eintritt einer Sperrfrist[1].
Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom 12. Juli 2006
(Az.: B 11a AL 47/05 R) angekündigt, an dieser Rechtsprechung
nicht mehr festzuhalten. Ein Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag
führt deshalb dann nicht zur Verhängung einer Sperrzeit,
wenn mit dem Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung
vermieden wird. Die Rechtmäßigkeit der drohenden Kündigung
wird vermutet, wenn die vereinbarte Abfindung die in § 1a KSchG
vorgesehene Höhe (0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der
Betriebszugehörigkeit) nicht übersteigt.
In Deutschland werden Abfindungen gezahlt aufgrund
| 1. |
eines außergerichtlichen
oder gerichtlichen (freiwilligen) Vergleichs über die Wirksamkeit
einer Kündigung |
| 2. |
der gesetzlichen Neuregelung
in § 1a KSchG |
| 3. |
eines Auflösungsurteils
des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gem. §§ 9, 10 KschG |
| 4. |
eines Tarifvertrags oder eines
Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen) |
| 5. |
eines gerichtlichen Urteils
wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich. |
Nur die Abfindungsansprüche nach Nr. 3
bis 5 dieser Aufzählung können unter Umständen gegen
den Willen des Arbeitgebers erzwungen werden.
Abwicklungsvertrag
In einem Abwicklungsvertrag werden alle Modalitäten
einer Vertragsbeendigung geregelt, die sich auch in einem Auflösungsvertrag
befinden könnten, beispielsweise ob eine vorzeitige Beendigung
vereinbart wird oder wann das Eigentum des Arbeitgebers herauszugeben
ist etc. Der Unterschied zum Auflösungsvertrag besteht darin,
dass hier zuvor eine Kündigung ausgesprochen wurde, durch die
der gekündigte Arbeitnehmer im Regelfall Anspruch auf Sozialleistungen
(meist in Form von Arbeitslosengeld) hat. Die Leistungen aus dem
Abwicklungsvertrag greifen üblicherweise erst nach Ablauf der
gesetzlichen Drei-Wochen-Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer
die Klage erheben könnte, um die Kündigung auf ihre Wirksamkeit
gerichtlich überprüfen zu lassen. Mit Akzeptanz des
Abwicklungsvertrages
zeigt der Mitarbeiter, dass er die Kündigung nicht angreifen
wird, da er aufgrund der im Abwicklungsvertrag geregelten Modalitäten
mit ihr einverstanden ist.
Altersteilzeit
Mit einer Altersteilzeitregelung ist die Möglichkeit
eröffnet, in den vorzeitigen Ruhestand zu gehen. Bei der Gestaltung
derartiger Regelungen ist stets eine Rentenauskunft einzuholen.
Altersvorsorge, betriebliche
Gelegentlich sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität oder Tod zu. Diese
Zusage kann vom Arbeitgeber und/oder vom Arbeitnehmer finanziert
werden.
Arbeitgeber, Pflichten
Die Hauptpflicht des Arbeitgebers ist die
Zahlung der Vergütung. Nebenpflichten sind insbesondere die
Fürsorgepflicht, die Beschäftigungspflicht, die Pflicht
zur Urlaubsgewährung, die Gleichbehandlungspflicht, die Pflicht
zum Ersatz von Aufwendungen und Schäden des Arbeitnehmers an
seinen bei Ausübung der Tätigkeit benutzten Sachen, der
Einblick in die Personalakte, die Informationspflicht und die Pflicht
zur Zeugniserteilung.
Arbeitnehmer, Pflichten
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die
Arbeitspflicht. Daneben werden unter dem Begriff Treuepflicht die
Nebenpflichten des Arbeitnehmers zusammengefasst. Die Treuepflicht
umfasst unter anderem die nachfolgend dargestellten Bereiche: Mehrarbeit,
Enthaltung von Wettbewerb, Unterlassung anderer Arbeitnehmer zum
Vertragsbruch, Unterlassung der Annahme von Schmiergeldern, Anzeige
drohender Schäden und Verschwiegenheit.
Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht ist regelmäßig das Gericht
erster Instanz im eigenständigen, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängigen
Rechtsweg der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Arbeitsgerichte sind zuständig
in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien.
Die übrigen Zuständigkeiten ergeben sich aus §§ 2, 2a des
Arbeitsgerichtsgesetzes.
Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen
arbeitnehmerähnlichen
Personen und ihren Auftraggebern. Die Abgrenzung zum zivilrechtlichen
Zweig der ordentlichen Gerichtsbarkeit auf der einen Seite und (selten)
der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit auf der anderen Seite
ist teilweise problematisch. Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit
aller Normen zur Regelung des Arbeitslebens, die überwiegend
dem Zivilrecht, teilweise aber auch dem Öffentlichen Recht
entstammen.
Arbeitsrecht
Das Arbeitsrecht ist die Gesamtheit aller
Normen zur Regelung des Arbeitslebens, die überwiegend dem
Zivilrecht, teilweise aber auch dem Öffentlichen Recht entstammen.
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag zur Begründung
eines privatrechtlichen Schuldverhältnisses über die entgeltliche
Erbringung einer Dienstleistung. Als Unterart des in §§ 611 ff.
BGB geregelten Dienstvertrages wird er üblicherweise schriftlich
geschlossen und enthält meist umfassende Regelungen zu Tätigkeit,
Vergütung, Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch, etc.. Im
Unterschied zu einem freien Dienstverhältnis als Selbständiger
oder Freiberufler ist das durch den Arbeitsvertrag begründete
Arbeitsverhältnis von der persönlichen Abhängigkeit
des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gekennzeichnet. Der Arbeitnehmer
kann im wesentlichen nicht selbst seine Tätigkeit gestalten
und seine Arbeitszeit bestimmen. Er ist vielmehr in die Arbeitsorganisation
des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt typischerweise den
Weisungen des Arbeitgebers über Inhalt, Durchführung,
Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit.
Arbeitszeugnis
Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber
erstellte Leistungs- und Verhaltensbewertung eines Arbeitnehmers,
die entweder während des Beschäftigungsverhältnisses
als Zwischenzeugnis oder im Zeitpunkt des Ausscheidens aus den Diensten
des Arbeitgebers erstellt wird.
Aufhebungsvertrag
Der Aufhebungsvertrag regelt die einvernehmliche
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Kündigung.
Konsequenzen ergeben sich aus dieser Besonderheit meist in zweierlei
Hinsicht:
Der rechtsschutzversicherte Mandant wird die anwaltliche Beratung
in Zusammenhang mit der Abfassung des Vertragstextes nur dann aus
eigener Tasche bezahlen müssen, wenn der Arbeitgeber nicht
bereits den Ausspruch einer Kündigung für den Fall angedroht
hat, dass der Mandant den ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht
unterzeichnet. Dies wurde jüngst vom Bundesgerichtshof
zugunsten eines Versicherungsnehmers entschieden, der gegen seine
Rechtsschutzversicherung Klage erhoben hatte.
Die Agentur für Arbeit spricht regelmäßig eine Sperrzeit
von zwölf Wochen aus, wenn es an der vorherigen ordentlichen
Kündigung durch den Arbeitgeber fehlt, es sei denn, der Mandant
hatte einen wichtigen Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.
Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist ein schriftlicher
Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Es werden
regelmäßig nicht nur Rechte und Pflichten beider Betriebsparteien
begründet, sondern zudem verbindliche Normen für alle
Arbeitnehmer eines Betriebes gesetzt.
Betriebsrat
Der Betriebsrat ist das auf Grundlage des
Betriebsverfassungsgesetzes berufene Organ zur Vertretung der
Arbeitnehmerinteressen
und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem
Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts.
Dienstvertrag
Der Dienstvertrag ist die Grundlage aller
Arbeitsverträge. Man findet die Bezeichnung oft bei
Geschäftsführern
und Vorständen, die beide keine Arbeitnehmer sind.
Direktionsrecht
Das Direktionsrecht, auch Weisungsrecht, ist
in Deutschland das Recht des Arbeitgebers auf Grundlage des Arbeitsvertrages
gegenüber dem Arbeitnehmer, (An)Weisungen zu erteilen. Die zentrale
Vorschrift über das Direktionsrecht ist seit dem 1. Januar 2003
§ 106 der Gewerbeordnung. Durch dieses Leistungsbestimmungsrecht
im Sinne von §§ 315 ff. BGB werden die Pflichten des Arbeitnehmers
im Vertragsverhältnis konkretisiert. Die Weisungen des Arbeitgebers
haben rechtsgeschäftlichen Charakter als einseitige und empfangsbedürftige
Willenserklärungen.
Weisungsbefugt ist demnach derjenige, der das Direktions- und Weisungsrecht
nach § 106 Gewerbeordnung über andere Beschäftigte ausüben darf.
Voraussetzung ist also das vom Arbeitgeber abgeleitete Recht, die
geschuldete arbeitsvertragliche Leistungspflicht nach Zeit, Ort,
Inhalt und Art ganz oder teilweise zu konkretisieren bzw. zu beeinflussen.
Nicht ausreichend ist eine rein tatsächliche Wahrnehmung einer
Leistungskonkretisierung.
Das Direktionsrecht wird unzulässig ausgeübt, wenn die Weisungen
über den Gehalt des Arbeitsvertrages hinweg gehen. Sie dürfen ferner
nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sittenwidrig
sein (vgl. § 134, § 138 BGB). Wird eine solche Weisung nicht befolgt,
besteht kein Kündigungsgrund, da für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung
besteht, einer unzulässigen Weisung Folge zu leisten. Werden dennoch
Sanktionen wegen der Nichtbefolgung einer unzulässigen Weisung ausgesprochen,
so verstoßen diese gegen das in § 612a BGB niedergelegte Maßregelungsverbot.Der
Dienstvertrag ist die Grundlage aller Arbeitsverträge. Man
findet die Bezeichnung oft bei Geschäftsführern und Vorständen,
die beide keine Arbeitnehmer sind.
Einigungsstelle
Eine Einigungsstelle wird eingerichtet, wenn
sich Arbeitgeber und Betriebsrat in bestimmten Fällen auf eine
einvernehmliche Lösung nicht einigen können.
Einstellung
Die Diskriminierung von Bewerbern wegen des
Geschlechts ist ebenso verboten wie bestimmte Fragen in einem
Einstellungsgespräch.
Entgelt
Der Begriff Entgelt bezeichnet die in einem
schriftlichen oder mündlichen Arbeitsvertrag festgelegte Gegenleistung.
Elternzeit
Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub)
wird ab dem Tage nach der Geburt des Kindes bis zu dessen Vollendung
des 3. Lebensjahres gewährt.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat besondere
Kenntnisse in folgenden 3 Bereichen aufzuweisen:
1. Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeitsvertrages
und Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses
und Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich
Kündigungsschutz,
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer
Personengruppen, insbesondere der Schwangeren und Mütter, der
Schwerbehinderten und Jugendlichen, Grundzüge des
Arbeitsförderungsrechts
und des Sozialversicherungsrechts)
2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertragsrecht, Personalvertretungsrecht,
Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampfrechts
und des Mitbestimmungsrechts)
3. Verfahrensrecht
Interessenausgleich
Der Interessenausgleich ist ein Instrument
der betrieblichen Mitbestimmung zur Verhinderung von wirtschaftlichen
Nachteilen, die dem Mitarbeiter im Falle einer Betriebsänderung
drohen.
Kündigung , fristlose, außerordentliche
Im Unterschied zu einer ordentlichen Kündigung,
die an die Einhaltung von Fristen gebunden ist, kann eine außerordentliche
Kündigung entweder fristlos oder unter Einhaltung einer Frist
ausgesprochen werden. Die außerordentliche Kündigung
bedarf zu ihrer Wirksamkeit des gerichtlich überprüfbaren
Vorliegens eines wichtigen Grundes. Außerdem muss sie innerhalb
von zwei Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen. Diese Anforderung
gilt sowohl für Arbeitnehmerkündigungen als auch für
Arbeitgeberkündigungen.
Kündigung, fristgemäße,
ordentliche
Die ordentliche Kündigung bewirkt die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einseitige Erklärung.
Dabei sind Kündigungsfristen einzuhalten, die sich aus dem
Gesetz (§ 622 BGB), einem Tarifvertrag oder auch aus dem Arbeitsvertrag
ergeben. Die Kündigung bedarf gemäß § 623 BGB der
Schriftform. Die Kündigung des Arbeitnehmers ist an keine weiteren
Voraussetzungen gebunden. Der Arbeitgeber muss im Geltungsbereich
des Kündigungsschutzgesetzes Gründe nachweisen, die die
Kündigung sozial rechtfertigen. Bestimmten Personengruppen
mit Sonderkündigungsschutz kann der Arbeitgeber nur außerordentlich
oder nach Zustimmung einer Behörde kündigen. Besteht eine
Rückzahlungsklausel, kann unangenehme Folge einer Kündigung
durch den Arbeitnehmer die finanzielle Rückgewährung erhaltener
oder getragener Leistungen an den Arbeitgeber sein.
Kündigung, betriebsbedingte
Von einer betrieblich bedingten Kündigung
spricht man, wenn sachliche Gründe zu einer Unternehmerentscheidung
führen, die ihrerseits den Wegfall des Arbeitsplatzes des betroffenen
Arbeitnehmers oder einer Mehrzahl von Arbeitsplätzen zur Folge
hat.
Kündigungsschutzklage
Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
wird in Deutschland durch eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen
Arbeitsgericht verfolgt. Die Klage muss drei Wochen nach Zugang
der schriftlichen Kündigung erhoben werden.
Mobbing
Unter Mobbing versteht man kontinuierlich
geplante Aktionen mit dem Ziel der sozialen Ausgrenzung zur eigenen
Vorteilnahme zwischen Einzelpersonen und/oder Gruppen. Der Begriff
Mobbing wird verwendet, wenn eine Person am Arbeitsplatz bzw. in
der Schule Zielscheibe feindseliger und unethischer Attacken einer
oder mehrerer anderer Personen ist.
Arbeitgeber stehen in der Pflicht, ihre Arbeitnehmer
vor psychischer Belastung zu bewahren. Dies ergibt sich aus Art.
1 und Art. 2 des Grundgesetzes. Der Arbeitgeber ist verpflichtet
das Persönlichkeitsrecht, die Gesundheit und die Ehre des Arbeitnehmers
zu schützen.Der Personalrat dient der Vertretung der Interessen
der Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes.
Personalrat
Der Personalrat dient der Vertretung der Interessen
der Beamten, Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Dienstes.
Schadenersatzansprüche
Schadensersatzansprüche können sich aus Gesetz
oder aus Vertrag ergeben. Das deutsche Zivilrecht unterscheidet
zunächst nach der Begründung zwischen gesetzlichen und vertraglichen
Schadensersatzansprüchen. Voraussetzung ist grundsätzlich rechtswidriges
und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen. Ausnahmsweise kommt eine
verschuldensunabhängige Garantiehaftung oder eine Haftung für rechtmäßiges
Verhalten (Gefährdungshaftung) zum Tragen. Verschulden ist ein
Zurechnungsmaßstab
für eigenes rechtswidriges Verhalten; fremdes Verhalten kann nur
in Ausnahmefällen zugerechnet werden. Der Schadenersatzanspruch
ist auf Ausgleich des messbaren Schadens gerichtet. Daneben kann
bei Personenschäden Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld
entstehen. Der Haftung auf Schadenersatz kann ein Mitverschulden
des Geschädigten entgegengehalten werden. Die Haftung Dritter entlastet
Mithaftende im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht. Eventuell können
mehrere Haftende als Gesamtschuldner haften.
Sozialplan
Gemäß § 112 Abs. 1 BetrVG ist der
Sozialplan eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber
über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge geplanter Betriebsänderungen
entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung.
Die Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG gilt für ihn jedoch
nicht. Ein Sozialplan kann daher auch dann wirksam vereinbart werden
kann, wenn ein Tarifvertrag bereits Regelungen über den Ausgleich
wirtschaftlicher Nachteile bei Betriebsänderungen enthält.
Tarifvertrag
Der Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen
den Tarifvertragsparteien. Nach deutschem Recht enthält er Rechtsnormen,
die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen
können (normativer Teil) und er regelt die Rechte und Pflichten
der Tarifvertragsparteien (schuldrechtlicher Teil). Zu den Tarifvertragsparteien
zählen Arbeitgeber oder Arbeitgeberverbände einerseits und Gewerkschaften
(für die Arbeitnehmer) andererseits. Ein Vertrag mit nur einem Arbeitgeber
auf der einen Seite nennt sich Firmen- oder Haustarifvertrag.Teilzeitarbeit
ist das Erbringen einer Arbeitsleistung, die in einer kürzeren
Wochenarbeitszeit erbracht wird, als sie von vollzeitbeschäftigten,
vergleichbaren Arbeitnehmern geleistet wird.
(Übersicht über Tarifverträge siehe
Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge beim Ministerium für Arbeit und Soziales
.)
Teilzeitarbeit
Teilzeitarbeit ist das Erbringen einer Arbeitsleistung,
die in einer kürzeren Wochenarbeitszeit erbracht wird, als
sie von vollzeitbeschäftigten, vergleichbaren Arbeitnehmern
geleistet wird.
Urlaub
Urlaub ist die Zeit, die der Arbeitnehmer
von seinem Arbeitsplatz mit der Genehmigung des Arbeitgebers fernbleiben
kann. Dabei gibt es bezahlten oder unbezahlten Urlaub. Er soll der
Erholung dienen.
Zivilrecht
Das Zivilrecht, in dem die grundlegenden Regeln über
die Person, die Sachen und die Obligationen oder Schuldverhältnisse
festgelegt sind, ist Bestandteil des Privatrechts.
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